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Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern,
betreffend den Sountagsdieust der Standesbeamten. Vom 24. Januar 1907.
Da im Hinblick auf das Reichsgesetz vom 14. April 1905, betreffend Anderung des
Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung (Reichs-Gesetzbl.
S. 251), eine neue Regelung des Sonntagsdiensts der Standesbeamten geboten erscheint,
so wird § 10 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 30. Ok-
tober 1899, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschließung (Reg. Bl. S. 861), dahin abgeändert:
Die Standesbeamten haben bestimmte Geschäftsstunden, während deren sie
an Wochentagen vor= und nachmittags im Amtsraum anwesend sind, zum vor-
aus festzusetzen.
An Sonntagen haben die Standesbeamten Geschäfte, die nach Lage der
Umstände einen Aufschub auf den nächstfolgenden Wochentag nicht gestatten, vor-
zunehmen. In solchen, namentlich ländlichen Gemeinden, wo ein Teil der Ein-
wohner aus besonderen Gründen (z. B. wegen großer Entfernung des Standes-
amts von den Wohnstätten, Beschäftigung in auswärtigen Betrieben während
der Wochentage) ein berechtigtes Interesse an der Erledigung standesamtlicher
Geschäfte an Sonntagen hat, sollen die Standesbeamten auch in Fällen nicht
dringlicher Art an Sonntagen den Beteiligten Gelegenheit zur Vornahme der
Geschäfte gewähren; erforderlichen Falls ist zu diesem Zwecke eine besondere Ge-
schäftsstunde im voraus festzusetzen.
Die Geschäftsstunden sind an dem Eingang zu dem Amtsraum bekannt
zu geben.
Stuttgart, den 24. Januar 1907.
Schmidlin. Pischek.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.