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An Stationen sind sonach außer der Station Schorndorf vorgesehen: Haubersbronn,
Miedelsbach—Steinenberg, Michelau, Schlechtbach, Rudersberg, Oberndorf, Klaffenbach,
Laufenmühle, Breitenfürst und Welzheim.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestimmt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Grand Hötel Cap Martin, den 15. März 1907.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin.
Verfügung des Ministerinms des JInnern,
betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Ausertigung von Zigarren bestimmten Anlagen.
Vom 9. März 1907.
Zum Vollzug der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1907
(Reichs-Gesetzbl. S. 34) enthaltenen Bestimmungen des Bundesrats, betreffend die Ein-
richtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen, wird
hiemit nachstehendes verfügt:
Die in § 8 der Bekanntmachung den „höheren Verwaltungs-
behörden“ eingeräumten Befugnisse sind durch die Oberämter wahrzunehmen,
welche vor der Zulassung der daselbst bezeichneten Ausnahmen eine Außerung
des Gewerbeinspektors einzuholen haben.
Anträge auf Gestattung solcher Ausnahmen find bei der Ortspolizei-
behörde einzureichen und von dieser dem Oberamt mit gutachtlichem Bericht
vorzulegen. In den Anträgen ist anzugeben, daß und gegebenenfalls in welcher
Weise die für ihre Genehmigung in § 8 der Bekanntmachung vorgeschriebenen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Stuttgart, den 9. März 1907.
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Pischek.