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Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Sthulwesens,
betreffend die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung. Vom 11. März 1907.
Nachdem die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Studium der evangelischen
Theologie an der Universität Tübingen (zu vergl. die Verfügung des Ministeriums des
Kirchen= und Schulwesens vom 19. Juni 1873, betreffend Einführung einer Maturitäts-
prüfung an den Gymnasien und an dem Realgymnasium in Stuttgart, Ziff. 8 Abs. 1
und Ziff. 10, Reg. Bl. S. 277) durch § 3 der Vorschriften für die Studierenden der
Universität in der durch Allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät
vom 2. November 1904 genehmigten Fassung erleichtert worden sind, wird auf Grund
des 1§ 10 der Verordnung vom 21. Januar /21. Februar 1829 über die Dienstprüfungen
der evangelischen Kirchendiener (Reg. Bl. S. 113) nachstehendes verfügt:
§ 1.
Die Zulassung zu der ersten evangelisch-theologischen Dienstprüfung setzt die Ablegung
der Reifeprüfung an einem deutschen Gymnasium (zu vergl. die Verfügung des Mini-
steriums des Kirchen= und Schulwesens vom 14. Dezember 1903, betreffend Ergänzungs-
prüfungen für Abiturienten der Realgymnasien und Oberrealschulen, Ziff. 2 und 3,
Reg. Bl. S. 605) oder der Konkursprüfung für die Aufnahme in das evangelisch-theo-
logische Seminar in Tübingen voraus.
§ 2.
Enthält das Reifezeugnis nicht den Nachweis der Reife in der hebräischen Sprache,
so ist dieser Nachweis durch die Erstehung einer Nachprüfung in der hebräischen Sprache
zu erbringen.
Die Nachprüfung ist vor einer Kommission abzulegen, welche von der Ministerial-
abteilung für die höheren Schulen bestellt wird; die näheren Vorschriften über diese
Prüfung bleiben vorbehalten. Derselben wird die vor einer wissenschaftlichen Prüfungs-
kommission an einer Universität eines andern deutschen Staates erstandene Nachprüfung
gleichgeachtet, sofern seitens dieses Staates die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Stuttgart, den 11. März 1907.
Fleischhauer.