Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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I. Entscheidung über die gegen Aberwiesene zu treffenden Maßregeln. 
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Wenn von einem württembergischen Gericht (zu vergl. Verfügung vom 15. Oktober 
1872, betreffend die Stellung unter Polizeiaufsicht und die Beschlußfassung über Unter- 
bringung eines Verurteilten in ein Arbeitshaus oder Verwendung desselben zu gemein- 
nützigen Arbeiten, Reg. Bl. S. 345) auf Überweisung einer verurteilten Person an die 
Landespolizeibehörde erkannt worden ist, so hat die Kreisregierung darüber Beschluß zu 
fassen, ob von den der Landespolizeibehörde nach § 362 Abs. 3 und 4 des Strafgesetz- 
buchs für das Deutsche Reich in der Fassung des Reichsgesetzes vom 25. Juni 1900 
(Reichs-Gesetzbl. S. 301) gegen die überwiesene Person zustehenden Befugnissen Gebrauch 
gemacht, und welche der dort vorgesehenen Maßregeln verhängt werden soll. 
§ 2. 
Zum Zweck der Beschlußfassung der Kreisregierung hat die Staatsanwaltschaft des 
Landgerichts oder der Amtsrichter, welchem die Strafvollstreckung obliegt (§ 483 der 
Strafprozeßordnung vergl. mit der K. Verordnung vom 25. September 1879, betreffend 
die Strafvollstreckung in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen, 
Reg. Bl. S. 361, und der Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Vollstreckung 
der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen, vom 14. September 1903, 
Reg. Bl. S. 461), so schleunig als möglich das Oberamt, in dessen Bezirk das in erster 
Instanz erkennende Gericht seinen Sitz hat, von dem Urteil in Kenntnis zu setzen und 
demselben die gerichtlichen Akten nebst den für die Stellungnahme des Oberamts und 
der Kreisregierung als erheblich erscheinenden Hilfsakten zur Einsicht zu übersenden. 
Gleichzeitig ist dem Oberamt mitzuteilen, an welchem Tage die verurteilte Person ihre 
Freiheitsstrafe verbüßt haben wird. 
Wenn der Beschuldigte nur zu einer Freiheitsstrafe von kurzer Dauer verurteilt 
wurde, ist nach Beschaffenheit der Umstände schon nach der Verkündung dieses Urteils, 
und bevor es rechtskräftig geworden ist, das Oberamt durch Mitteilung einer Abschrift 
des Urteils und der Entscheidungsgründe in den Stand zu setzen, die für seine spätere 
Antragstellung erforderlichen Erkundigungen vorsorglich einzuziehen. 
Von dieser Mitteilung an das Oberamt ist der Vorstand der Strafanstalt oder des
	        
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