Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Amtsgerichtsgefängnisses, worin die Freiheitsstrafe vollzogen wird, bei der Zuweisung 
des Gefangenen (§8§ 5 und 8 der Verfügung des Justizministeriums vom 14. Septem- 
ber 1903) in Kenntnis zu setzen. 
Bei der Aburteilung der unter § 181 a und § 361 Nr. 3 bis 8 des Reichsstraf- 
gesetzbuchs fallenden strafbaren Handlungen werden die Gerichte sorgfältig erwägen, ob 
auf die überweisung des Beschuldigten an die Landespolizeibehörde zu erkennen ist. Die 
Amtsgerichte werden zutreffenden Falls die Erlassung eines Strafbefehls gegen den Be- 
schuldigten im Hinblick auf die Bestimmung in § 447 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 
unterlassen. Die Amtsanwälte werden ihrerseits nach der Beschaffenheit der Sache der 
Stellung eines Antrags auf Erlassung eines Strafbefehls sich enthalten. 
8 3. 
Das Oberamt hat, sobald es durch die Strafvollstreckungsbehörde von der Über- 
weisung einer Person an die Landespolizeibehörde Mitteilung erhält (§ 2 Abs. 1), bei 
der vorgesetzten Kreisregierung den geeigneten Antrag zu stellen. Zuvor ist für die 
Regel die überwiesene Person über etwaige Einwendungen gegen die beabsichtigten Maß- 
regeln zu hören, auch hat das Oberamt die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten, 
soweit sie auf die Entscheidung der Kreisregierung von Einfluß sein können, zu ermitteln 
und in den geeigneten Fällen eine Außerung der Polizeibehörde des Wohnorts, Aufent- 
haltsorts oder Heimatorts der überwiesenen Person einzuholen. 
84. 
Die Kreisregierung hat, wenn immer möglich vor der Entlassung der der Landes- 
polizeibehörde überwiesenen Person aus der Strafhaft, über die anzuwendende Maßregel 
Beschluß zu fassen, ihre Verfügung der überwiesenen Person eröffnen zu lassen und das 
zum Vollzug Erforderliche anzuordnen. 
Ist unter besonderen Verhältnissen eine der Entlassung des Verurteilten aus der 
Strafhaft vorausgehende Beschlußfassung der Kreisregierung unterblieben oder hat diese 
von der Verhängung einer Maßregel gegen die überwiesene Person zunächst abzusehen 
beschlossen oder die verhängte Maßregel wieder aufgehoben, so ist jedes Oberamt, in dessen 
Bezirk das Verhalten der überwiesenen Person innerhalb der in § 362 Abs. 3 des Straf- 
gesetzbuchs festgesetzten zweijährigen Frist (zu vergl. § 15 Abs. 3) zu einer Maßregel im
	        
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