Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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oder der Strafanstalt zuständigen Oberamt zugeführt wird (vergl. Ziff. 7 der Verfügung 
vom 17. Januar 1872, Reg. Bl. S. 14). 
Liegt das Amtsgerichtsgefängnis oder die höhere Strafanstalt nicht im Bezirk des 
mit der Einlieferung befaßten Oberamts oder hält sich die eingewiesene Person aus einem 
sonstigen Grunde in einem andern Bezirk auf, so hat das Oberamt wegen des Vollzugs 
der Einlieferung mit dem Oberamt des Haft= oder Aufenthaltsorts unter übersendung 
der erforderlichen Unterlagen sich in Verbindung zu setzen. 
Ist das Arbeitshaus, in das die eingewiesene Person zu verbringen ist, mit der 
Strafanstalt, in der sie sich aufhält, verbunden, so erfolgt die Einlieferung in das Ar- 
beitshaus unmittelbar durch die Strafanstaltsverwaltung. 
Hält sich die eingewiesene Person außerhalb Württembergs auf, so hat das Ober- 
amt mit der Polizeibehörde des Aufenthaltsorts wegen der Einlieferung der Person in 
das Arbeitshaus das Geeignete zu vereinbaren. 
§ 11. 
Hinsichtlich des Transports der eingewiesenen Person in das Arbeitshaus und der 
Kosten des Transports gelten die Bestimmungen der Gefangenentransportordnung vom 
21. März 1903 (Reg. Bl. S. 111). Dabei ist die Einlieferung in das Arbeitshaus als 
polizeilicher Transport auch dann anzusehen, wenn das Arbeitshaus, in das die einge- 
wiesene Person verbracht wird, mit einer Strafanstalt verbunden ist (vergl. § 3 Abs. 4 
der Gefangenentransportordnung). 
In besonders hiezu geeigneten Fällen kann auf Ansuchen der eingewiesenen Person 
die Einlieferung anstatt im Wege des gewöhnlichen Gefangenentransports von Station 
zu Station durch einen verpflichteten bis in das Arbeitshaus mitzugebenden bürgerlichen 
Gefangenenbegleiter bewirkt werden. Die Kosten eines solchen Transports sind von der 
einzuliefernden Person vorzuschießen. 
– 12. 
Die eingewiesene Person soll nur in gesundem Zustand in das Arbeitshaus einge- 
liefert werden. Das mit der Einlieferung befaßte Oberamt und in den Fällen des 
§ 10 Abs. 4 die Strafanstaltsverwaltung hat sich von dem Gesundheitszustand der ein- 
zuliefernden. Person Überzeugung zu verschaffen und zu diesem Zweck nötigenfalls eine 
wiederholte ärztlicheallntersuchung derselben herbeizuführen.
	        
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