Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Bei kranken Eingewiesenen ist die Einlieferung bis zum Ablauf der Krankheit aus- 
zusetzen. Bei schwangeren Frauenspersonen hat die Einlieferung bis nach ihrer Ent- 
bindung und der Entwöhnung des Kindes zu unterbleiben. 
8 13. 
Wegen der in § 12 aufgeführten, die sofortige Einlieferung verhindernden Umstände 
kann das Oberamt die Einlieferung einer eingewiesenen Person bis zu vier Wochen auf- 
schieben. Außer diesen Fällen kann das Oberamt einen Aufschub der Einlieferung nur 
beim Vorliegen dringender Gründe und nur bis zur Dauer von acht Tagen bewilligen. 
Ist ein längerer Aufschub notwendig, so ist die Entscheidung der Kreisregierung 
einzuholen. 
§ 14. 
Bei dem Transport der einzuliefernden Person in das Arbeitshaus ist dem nach 
§27 der Gefangenentransportordnung auszustellenden offenen Transportschein ein an 
die Arbeitshausverwaltung zu richtender Einlieferungsschein nach dem beigefügten Muster A 
sowie ein vollständiger, von der zuständigen Strafregisterbehörde einzuholender Straf- 
registerauszug über die eingewiesene Person, ferner eine Personalbeschreibung, sofern eine 
solche nicht auf dem Transportschein enthalten ist, nach dem Muster B in verschlossenem 
Unschlag beizufügen. 
Bei einer wiederholten Einweisung genügt ein den Zeitraum seit der letztmaligen Ent- 
lassung der eingewiesenen Person aus dem Arbeitshaus umfassender Strafregisterauszug. 
Die Ausfertigung des Einlieferungsscheins erfolgt im Falle des § 10 Abs. 3 durch 
das ersuchte Oberamt; dieses hat auch die in § 12 vorgesehene ärztliche Untersuchung 
erforderlichen Falls zu veranlassen. 
Im Falle des § 10 Abs. 4 hat das Oberamt (8§ 10 Abs. 1) den Einlieferungs- 
schein der Arbeitshausverwaltung rechtzeitig unmittelbar zu übersenden. Die Beigabe 
einer Personalbeschreibung fällt in diesem Fall weg. 
über die erfolgte Einlieferung hat die Arbeitshausverwaltung dem Oberamt Be- 
scheinigung zu erteilen. 
Konnten die erforderlichen Mitteilungen über die persönlichen Verhältnisse der ein- 
zuliefernden Person in dem Einlieferungsschein nicht vollständig gemacht werden, weil 
die nötigen Erhebungen am Einlieferungstag noch nicht abgeschlossen waren, so hat das
	        
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