Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Oberamt (§ 10 Abs. 1) die nötigen Mitteilungen der Arbeitshausverwaltung nachträg- 
lich möglichst bald zugehen zu lassen. 
8 15. 
Der Lauf der von der Kreisregierung festgesetzten Einweisungszeit wird vom Tage 
der Einlieferung in das Arbeitshaus an berechnet. Der Entlassungstag wird auf die 
von der Arbeitshausverwaltung zu erstattende Anzeige über den Tag der Einlieferung 
von der Kreisregierung, welche die Einweisung verfügt hat, festgesetzt. 
In die Einweisungszeit wird die Dauer einer außerhalb des Arbeitshauses voll- 
zogenen Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafe sowie die Dauer einer etwaigen Ent- 
weichung aus dem Arbeitshaus nicht eingerechnet. Es hat deshalb die Arbeitshaus- 
verwaltung, wenn solche Umstände vorliegen, bei der Kreisregierung die entsprechende 
Verschiebung des Entlassungstags rechtzeitig zu beantragen. 
Bei der Festsetzung oder Verschiebung des Entlassungstags hat die Kreisregierung 
zu beachten, daß über die in § 362 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs festgesetzte zweijährige 
Frist hinaus die eingewiesene Person im Arbeitshaus nicht zurückgehalten werden kann 
und daß diese Frist ihren Anfang nimmt mit dem Tag der Verbüßung der Gefängnis- 
oder Haftstrafe, an welche die überweisung an die Landespolizeibehörde sich angeschlossen hat. 
8 16. 
Läßt das Verhalten der eingewiesenen Person im Arbeitshaus die Erwartung ge- 
rechtfertigt erscheinen, daß der Zweck der Unterbringung im Arbeitshaus durch eine 
kürzere als die festgesetzte Einweisungsdauer erreicht werde, oder ergeben sich aus den 
Familien= oder Erwerbsverhältnissen der eingewiesenen Person erhebliche Gründe, welche 
eine Abkürzung der Einweisungszeit wünschenswert machen, so kann die letztere von der 
Kreisregierung nach Anhörung der Arbeitshausverwaltung und des Anstaltsgeistlichen 
der betreffenden Konfession sowie der etwaigen sonstigen oberen Anstaltsbeamten bis zur 
Hälfte, jedoch nicht unter drei Monate, ermäßigt werden. 
übersteigt die Einweisungszeit die Dauer eines Jahres, so ist kurz vor Ablauf des 
ersten Jahres und ebenso später nach Ablauf weiterer sechs Monate durch die Arbeits- 
hausverwaltung unter Zuziehung des zuständigen Anstaltsgeistlichen und der etwaigen 
sonstigen oberen Anstaltsbeamten bezüglich der eingewiesenen Person zu erwägen und an 
die Kreisregierung, welche die Einweisung verfügt hat, ein Gutachten darüber abzugeben
	        
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