Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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leistungen herangezogen werden können. Der Hoöchstbetrag der Ersatzverbindlichkeit wird 
auf 180 ∆¾ für das Jahr festgesetzt. 
Die Feststellung der Ersatzverbindlichkeit hat gleichzeitig mit der Einweisungs- 
verfügung zu erfolgen, wenn dies ohne Verzögerung der Einweisungsverfügung geschehen 
kann, andernfalls ist die Feststellung so bald als möglich nachzuholen. 
Wenn vor Ablauf der Einweisungszeit ÄAnderungen in den maßgebenden Verhält- 
nissen der eingewiesenen Person oder ihrer unterhaltspflichtigen Verwandten eintreten, 
so ist die Ersatzverbindlichkeit nachträglich festzustellen oder der Betrag entsprechend zu 
erhöhen oder herabzusetzen. 
Die Feststellung ist der Arbeitshausverwaltung und den Beteiligten zu eröffnen. 
Ist hienach eine Ersatzverbindlichkeit festgestellt, so hat die Arbeitshausverwaltung 
je nach Ablauf von sechs Monaten oder, wenn die Entlassung früher erfolgt, alsbald 
nach der Entlassung den durch den Ertrag der hausordnungsmäßigen Arbeitsverrichtungen 
nicht gedeckten Teil der Verpflegungskosten der eingewiesenen Person festzustellen und bis 
zum Betrag der von der Kreisregierung festgesetzten Ersatzverbindlichkeit zum Einzug zu 
bringen. Die etwa erforderliche zwangsweise Beitreibung der einzuziehenden Beträge 
erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. August 1879, betreffend die Zwangsvoll= 
streckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche (Reg. Bl. S. 202), durch die Kreisregierung 
oder die von der Kreisregierung hiemit beauftragte untergebene Behörde. 
Bleibt die Zwangsvollstreckung erfolglos, so wird der uneinbringliche Betrag von 
der Arbeitshausverwaltung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 2) in Ab- 
gang verrechnet. 
Die ungedeckt bleibenden Kosten sind auf die Staatskasse zu übernehmen. 
8 20. 
Der Dienstbetrieb in den Arbeitshäusern und die Verhältnisse der eingewiesenen 
Personen während ihres Aufenthalts im Arbeitshaus werden durch die für jedes Arbeits- 
haus zu erlassende Hausordnung geregelt. 
§ 21. 
Die Stelle der Arbeitshausverwaltung im Sinne dieser Verfügung vertritt bei 
einem an eine Strafanstalt angegliederten Arbeitshaus die Strafanstaltsverwaltung.
	        
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