Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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oder nach dem Ermessen der einliefernden Behörde auch dann angewendet werden, wenn 
die Kosten von der einzuliefernden Person nicht vorgeschossen werden. Auch kann zur 
Begleitung eine zuverlässige weibliche Person bestellt werden. 
g 28. 
Die Kosten der Anstaltsverwahrung sind von der Kreisregierung bei der Staatskasse 
zur Bezahlung an die Anstalt anzuweisen. 
Auf den Ersatz der Kosten durch die eingewiesene Person oder ihre unterhaltspflichtigen 
Verwandten finden die Vorschriften des § 19 mit der Maßgabe Anwendung, daß der 
Höchstbetrag der Ersatzverbindlichkeit durch das an die Anstalt zu zahlende Verpflegungs- 
geld einschließlich etwaiger Nebenauslagen bestimmt wird und daß die Ersatzbeträge der- 
jenigen Kasse zum Einzug zu überweisen sind, bei der die Verpflegungskosten zur Zahlung 
an die Anstalt angewiesen worden sind. 
IV. Ausweisung aus dem Reichsgebiet. 
8 29. 
Gegen einen der Landespolizeibehörde überwiesenen Ausländer hat die Kreisregierung 
für die Regel an Stelle der Einweisung in ein Arbeitshaus oder der Unterbringung in 
eine Besserungs- oder Erziehungsanstalt oder in ein Asyl die Ausweisung aus dem 
Reichsgebiet zu verfügen. 
Wird die Ausländereigenschaft erst festgestellt, nachdem die Unterbringung in ein 
Arbeitshaus usw. angeordnet oder vollzogen ist, so ist die Ausweisung aus dem Reichsgebiet 
unter Wiederaufhebung der Einweisung in ein Arbeitshaus usw. nachträglich zu verfügen. 
Von der Ausweisung ist abzusehen, wenn sie für die verurteilte Person infolge ihrer 
inländischen Beziehungen mit außerordentlicher Härte verknüpft wäre, insbesondere wenn 
die Ausweisung die Lösung geordneter Familienbeziehungen zur Folge haben müßte. 
Die Ausweisungen sind ohne Beschränkung auf eine zeitliche Dauer zu verfügen 
(vergl. Erlaß des Ministeriums des Innern an die Kreisregierungen, betreffend die Aus- 
legung des § 362 des Strafgesetzbuchs bezüglich der Verweisung von Ausländern aus 
dem Bundesgebiet, vom 20. Oktober 1873, Amtsblatt des Ministeriums des Innern, S. 230). 
Wird von der Ausweisungsbefugnis kein Gebrauch gemacht, so sind auf die der 
Landespolizeibehörde überwiesenen Ausländer die Vorschriften über die Einweisung in
	        
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