Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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XA4. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 31. Januar 1907. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung von Vollzugsverfügungen zur Gewerbeordnung. 
Vom 22. Jannar 1907. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Abänderung von Vollzugsverfügungen zur Gewerbeorduung. 
Vom 22. Januar 1907. 
In Abänderung der Verfügungen des Ministeriums des Innern vom 26. März 1892, 
betreffend den Vollzug der Gewerbeordnung (Reg. Bl. S. 59), und vom 27. Dezember 1902, 
betreffend die Ergänzung einiger Vollzugsverfügungen zur Gewerbeordnung (Reg. Bl. 1903 
S. 2) wird mit Wirkung vom 1. April 1907 ab nachstehendes verfügt: 
I. Der § 7 der Ministerialverfügung vom 26. März 1892 erhält folgende Fassung: 
87. 
Zur Bewilligung der in 8 105f der Gewerbeordnung der „unteren Ver— 
waltungsbehörde“ vorbehaltenen Ausnahmen von der Bestimmung des 8 105b 
Abs. 1 a. a. O. ist das Oberamt zuständig. 
Gesuche um Bewilligung von Ausnahmen sind in der Regel beim Ortsvorsteher 
anzubringen, welcher dieselben unverzüglich mit einer gutächtlichen Außerung dem 
Oberamt vorzulegen hat. « 
Die oberamtliche Verfügung ist schriftlich auszufertigen; je eine Ausfertigung 
ist dem Gesuchsteller, dem Ortsvorsteher, sowie dem Gewerbeinspektor alsbald zu—
	        
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