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ein Arbeitshaus oder die Unterbringung in eine Besserungs- oder Erziehungsanstalt oder in
ein Asyl wie gegen Inländer anzuwenden.
g 30.
Bei der Vollziehung der Ausweisung ist nach den vom Bundesrat beschlossenen Vor-
schriften, betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichs-
gebiet auf Grund der §§ 39, 284 und 362 des Strafgesetzbuchs (Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 10. Dezember 1890, Reg. Bl. von 1891 S. 2, verglichen mit der Be-
kanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Juli 1899, Reg. Bl. S. 607), ferner nach den
Vorschriften des Erlasses des Ministeriums des Innern an die Kreisregierungen, die
Stadtdirektion Stuttgart und die Oberämter, betreffend die Wahl der Transportwege
bei Vollziehung der Ausweisung von Ausländern, vom 12. Juni 1891 (Amtsblatt des
Ministeriums des Innern S. 150) zu verfahren.
Hinsichtlich der Transportkosten wird auf § 103 der Gefangenentransportordnung
und auf den Erlaß des Ministeriums des Innern an die Kreisregierungen, die Stadt-
direktion Stuttgart, die Oberämter und die Hafendirektion Friedrichshafen, betreffend
die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern mittels Zwangspasses, vom 23. Okto-
ber 1900 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 425) verwiesen.
V. Schlußbestimmung.
§ 31.
Diese Verfügung tritt am 1. April 1907 in Kraft. Gleichzeitig werden die Ver-
fügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verfahren nach überweisung ver-
urteilter Personen an die Landespolizeibehörde, insbesondere die Unterbringung solcher
Personen in einem Arbeitshaus, vom 2. Februar 1882 (Reg. Bl. S. 60) und die Ver-
fügung des Justizministeriums, betreffend die Üüberweisung verurteilter Personen an die
Landespolizeibehörde gemäß § 362 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom
2. Februar 1882, Württembergisches Gerichtsblatt Band 20 S. 49, aufgehoben.
Stuttgart, den 26. März 1907.
Schmidlin. Pischek.