Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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vergl. Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 26. März 1907, 
g8 16 und 18. 
8 10. 
An Stelle des § 79 der Hausordnung für die Landesgefängnisse tritt folgende 
Bestimmung: 
Auf die Entlassung der unvermöglichen, der unter Polizeiaufsicht gestellten 
und der hilfsbedürftigen Eingewiesenen sind die Verfügungen der Ministerien 
der Justiz und des Innern vom 17. Januar 1872, Reg. Bl. S. 12, und vom 
22. März 1895, Reg. Bl. S. 98, entsprechend anzuwenden. 
Findet hienach ein Transport nach dem Entlassungsort statt, so gilt dieser 
hinsichtlich der Ausführung und der Kosten als polizeilicher Gefangenentrans- 
port im Sinne der Gefangenentransportordnung vom 21. März 1903 (Reg.= 
Bl. S. 111). 
§ 11. 
Die Bestimmung des § 82 Abs. 5 der Hausordnung für die Landesgefängnisse findet 
keine Anwendung. Der Entlassungstag wird durch die Kreisregierung bestimmt. 
Wegen der Verschiebung des Entlassungstags infolge Unterbrechung des Arbeitshaus- 
aufenthalts durch Untersuchungs= oder Strafhaft und durch Entweichen aus dem Arbeits- 
haus ist zu vergl. § 15 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 
26. März 1907. 
8 12. 
Einer Eingewiesenen, deren Entlassung vor dem Ablauf der zweijährigen Frist erfolgt, 
auf welche sie der Landespolizeibehörde überwiesen ist, wird vor ihrem Abgang unter 
mündlicher Erläuterung zu Protokoll eröffnet, daß sie bei schlechter Führung die Wieder- 
einweisung zu gewärtigen habe, zu vergl. § 18 Abs. 2 der Verfügung der Ministerien 
der Justiz und des Innern vom 26. März 1907. 
Stuttgart, den 26. März 1907. 
Schmidlin. Pischek.
	        
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