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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arztc. Vom 21. März 1907.
Die in Nr. 7 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom 15. Februar 1907
S. 35 enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. Februar 1907, betreffend
Abänderung der Prüfungsordnung für ärzte, wird nachstehend zur allgemeinen Kenntnis-
nahme gebracht.
Stuttgart, den 21. März 1907.
Pischek.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte.
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
I. Die §§ 6, 7 und 23 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 werden wie folgt
abgeändert:
§ 6.
Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium,
einem deutschen Realgymnasium oder einer deutschen Oberrealschule.
Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer
Oberrealschule außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend er-
achtet werden (§ 65).
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzuweisen, daß sie in der
lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda
eines deutschen Realgymnasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer
deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt das Zeugnis des Anstalts-
leiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis
durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen
Gymnafiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen.
§ 7.
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende nach Erlangung des
Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) mindestens fünf Halbjahre dem medizinischen Studium
an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat; die Zulassung darf indessen schon inner-
halb der letzten sechs Wochen des fünften Studienhalbjahrs erfolgen.