Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studierende 
während dieser Zeit an einer Universität immatrikuliert war und die Ableistung am Universitäts- 
ort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche 
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (6§ 6 Abs. 1 und 2) einem dem medizinischen 
verwandten Universitätsstudium gewidmet, 
2. an einer ausländischen Universität zurückgelegt ist, 
teilweise oder ganz angerechnet werden (8 65). 
9 23. 
Der Meldung ist der durch Universitätsabgangszeugnisse zu erbringende Nachweis bei- 
zufügen, daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) ein- 
schließlich der für die ärztliche Vorprüfung nachgewiesenen medizinischen Studienzeit mindestens 
zehn Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen 
hat. Auf diese zehn Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studierende 
während dieser Zeit an einer Univerfität immatrikuliert war und die Ableistung am Universitäts- 
ort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
II. Diese Vorschriften treten am 1. März 1907 in Kraft. 
Berlin, den 12. Februar 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Posadowsky. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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