Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

  
  
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Regierungsblatt 
für das 
  
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 17. April 1907. 
Inhalt: 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Beglaubigungsbefugnis der Gerichtsschreibereibeamten. Vom 
23. März 1907. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Ge- 
nehmigung der Ida von Weidenbach-Stiftung in Buttenhausen, Oberamts Münfingen. Vom 27. März 1907. 
  
Verfügung des Jullizministeriums, 
betreffend die LHeglaubigungsbefugnis der Gerichtsschreibereibeamten. Vom 23. März 1907. 
Unter Aufhebung der Verfügung des Justizministeriums vom 19. Januar 1888, 
betreffend die Beglaubigungsbefugnis der Gerichtsschreibereibeamten (Reg. Bl. S. 23), 
wird hiermit nachstehendes bekannt gegeben: 
1) Den Gerichtsschreibereibeamten des Oberlandesgerichts, der Landgerichte und der 
Amtsgerichte kommt, vorbehältlich der ihnen in einem reichs= oder landesrechtlich 
geregelten gerichtlichen Verfahren obliegenden Beurkundungstätigkeit, eine Be- 
glaubigungsbefugnis nur in folgendem Umfang zu. 
a. Die Übereinstimmung von Aktenauszügen und Abschriften mit den Urschriften 
zu beglaubigen, sind sie bezüglich solcher Akten befugt, die sich in der Amts- 
registratur des betreffenden Gerichts befinden; die Gerichtsschreibereibeamten 
der Amtsgerichte jedoch nur insoweit, als die zu beglaubigenden Aktenstücke 
nicht zum Gebrauch für das Ausland bestimmt sind, sowie mit der weiteren, 
unten in Ziff. 2 angegebenen Beschränkung. Für die Befugnis zur Erteilung
	        
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