Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

14 
zustellen. Die Verfügung hat dasjenige zu enthalten, was gemäß Abs. 3 des § 1051 
der Gewerbeordnung in das von der unteren Verwaltungsbehörde zu führende Ver- 
zeichnis einzutragen ist. Dieses Verzeichnis ist nach dem Formular Beilage I7) zu 
führen. Nach Schluß des Kalenderjahres — spätestens bis zum 15. Januar — ist 
das Verzeichnis dem zuständigen Gewerbeinspektor zur Benützung bei der Erstattung 
des Jahresberichts mitzuteilen. 
II. Die §§ 43 bis 45 derselben Ministerialverfügung werden durch nachstehende 
Bestimmungen ersetzt: 
§ 43. 
Die in § 138 a Abs. 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung bezeichnete „untere Ver- 
waltungsbehörde“" ist das Oberamt, die in Abs. 2 daselbst bezeichnete „höhere 
Verwaltungsbehörde“ ist die Kreisregierung; „untere Verwaltungs- 
behörde"“ im Sinne des Abs. 5 a. a. O. ist der Ortsvorsteher. « 
Als außergewöhnliche Häufung der Arbeit, welche die Gestattung von Überzeit- 
arbeit im Sinne des § 138 a der Gewerbeordnung rechtfertigt, gilt nur eine durch 
zufällige Umstände hervorgerufene unvorhergesehene Arbeitsanhäufung oder eine solche 
außerordentliche Arbeitsvermehrung, die durch wichtige wirtschaftliche Gründe ver- 
ursacht wird. Als solche wirtschaftliche Gründe sind insbesondere anzusehen: 
a. die Gefahr eines Verderbens oder einer Verschlechterung der zu verarbeitenden 
Stoffe, z. B. bei Frucht= und Fleischkonservenfabriken, wenn die Zufuhr der 
zu verarbeitenden Stoffe außergewöhnlich reichlich ist; bei Stärkefabriken und 
Brennereien wegen drohender Kartoffelfäule; 
b. die Rücksicht auf die Transportgelegenheiten, wenn z. B. die Gestellung von 
Wagen durch die Eisenbahnverwaltung unregelmäßig erfolgt; 
c. die Rücksicht auf öffentliche Interessen, wenn beispielsweise für die Militär- 
verwaltung dringende Lieferungen von Bedarfsgegenständen ausgeführt 
werden müssen; 
d. die Unmöglichkeit der Innehaltung der Lieferungsfristen wegen nicht vorher- 
zusehender Hindernisse; 
5 Dieses Formular ist in der Anlage 1 zu der gegenwärtigen Verfügung enthalten. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.