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zustellen. Die Verfügung hat dasjenige zu enthalten, was gemäß Abs. 3 des § 1051
der Gewerbeordnung in das von der unteren Verwaltungsbehörde zu führende Ver-
zeichnis einzutragen ist. Dieses Verzeichnis ist nach dem Formular Beilage I7) zu
führen. Nach Schluß des Kalenderjahres — spätestens bis zum 15. Januar — ist
das Verzeichnis dem zuständigen Gewerbeinspektor zur Benützung bei der Erstattung
des Jahresberichts mitzuteilen.
II. Die §§ 43 bis 45 derselben Ministerialverfügung werden durch nachstehende
Bestimmungen ersetzt:
§ 43.
Die in § 138 a Abs. 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung bezeichnete „untere Ver-
waltungsbehörde“" ist das Oberamt, die in Abs. 2 daselbst bezeichnete „höhere
Verwaltungsbehörde“ ist die Kreisregierung; „untere Verwaltungs-
behörde"“ im Sinne des Abs. 5 a. a. O. ist der Ortsvorsteher. «
Als außergewöhnliche Häufung der Arbeit, welche die Gestattung von Überzeit-
arbeit im Sinne des § 138 a der Gewerbeordnung rechtfertigt, gilt nur eine durch
zufällige Umstände hervorgerufene unvorhergesehene Arbeitsanhäufung oder eine solche
außerordentliche Arbeitsvermehrung, die durch wichtige wirtschaftliche Gründe ver-
ursacht wird. Als solche wirtschaftliche Gründe sind insbesondere anzusehen:
a. die Gefahr eines Verderbens oder einer Verschlechterung der zu verarbeitenden
Stoffe, z. B. bei Frucht= und Fleischkonservenfabriken, wenn die Zufuhr der
zu verarbeitenden Stoffe außergewöhnlich reichlich ist; bei Stärkefabriken und
Brennereien wegen drohender Kartoffelfäule;
b. die Rücksicht auf die Transportgelegenheiten, wenn z. B. die Gestellung von
Wagen durch die Eisenbahnverwaltung unregelmäßig erfolgt;
c. die Rücksicht auf öffentliche Interessen, wenn beispielsweise für die Militär-
verwaltung dringende Lieferungen von Bedarfsgegenständen ausgeführt
werden müssen;
d. die Unmöglichkeit der Innehaltung der Lieferungsfristen wegen nicht vorher-
zusehender Hindernisse;
5 Dieses Formular ist in der Anlage 1 zu der gegenwärtigen Verfügung enthalten.