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von Abschriften und Auszügen aus den Akten kommen die Bestimmungen in
§20 der Verfügung des Justizministeriums vom 4. Dezember 1899, betreffend
die Dienstvorschriften für die Amtsgerichte (Amtsbl. S. 419) und in § 9
der Geschäftsordnung für die Registratur der Landgerichte vom 9. März 1900
(Amtsbl. S. 59) zur entsprechenden Anwendung.
b. Die Beglaubigung der Richtigkeit der amtlichen Ausfertigung einer Ent-
scheidung, Verfügung und dergleichen steht den Gerichtsschreibereibeamten der
betreffenden Gerichte zu. Die Unterschrift der amtsgerichtlichen Gerichts-
schreibereibeamten ist hierbei, falls die Benützung der Ausfertigung im Aus-
lande in Frage steht, mit dem Beglaubigungsvermerk des dienstaufsichtführenden
Amtsrichters zu versehen.
2) Die Beglaubigung von Abschriften und Auszügen aus dem Handelsregister, dem
Genossenschaftsregister, dem Musterregister, dem Börsenregister, dem Vereins-
register, dem Güterrechtsregister, dem Schiffsregister und dem auf Grund des
Art. 20 des Ausführungsgesetzes zur Konkursordnung geführten Vorrechtsregister
steht nach den hierüber erlassenen Vorschriften den Gerichtsschreibereibeamten
nicht zu.
Stuttgart, den 23. März 1907.
Schmidlin.
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SGekanntmachung des Ministeriums des firchen- und Schulwesens,
betreffend die Genehmigung der Ida von Weidenbach-Stiftung in Luttenhausen, Oberamts Münsingen.
Vom 27. März 1907.
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs ist durch Entschließung des
K. Staatsministeriums vom 25. März d. J. der Jda von Weidenbach-Stiftung in
Buttenhausen, Oberamts Münsingen, die nachgesuchte Genehmigung erteilt worden.
Stuttgart, den 27. März 1907.
Fleischhauer.
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.