Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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e. die Befriedigung unaufschiebbarer Bestellungen, wenn diese nicht wohl von 
andern ausgeführt werden können. 
Dagegen ist die übernahme zu großer Bestellungen, deren Nichtbewältigung 
innerhalb der vereinbarten Lieferungsfrist von dem Unternehmer vorauszusehen war, 
nicht als Grund zur Genehmigung von überzeitarbeit zu betrachten. Überhaupt ist 
die Genehmigung zur überzeitarbeit der Regel nach dann zu versagen, wenn die 
außergewöhnliche Häufung der Arbeit von dem Unternehmer selbst freiwillig herbei- 
geführt oder durch ungeeignete Geschäftseinteilung verschuldet ist, und wenn nur die 
eigenen Interessen des Unternehmers, nicht auch öffentliche oder andere erhebliche 
Privatinteressen in Frage kommen. 
Bei den sogen. Saisonindustrieen, d. h. solchen Industrieen, welche zwar 
während des ganzen Jahres betrieben werden, aber zu regelmäßig wiederkehrenden 
Zeiten im Jahre einen verstärkten Betrieb haben, ist auch eine Berücksichtigung der 
in gewissen Zeiten regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsanhäufung zulässig. Hierher 
gehören manche auf den Winter= oder Sommerbedarf arbeitenden Gewerbe, ins- 
besondere verschiedene Zweige der Textilindustrie, Fabriken für Konfektion und Putz= 
macherei, Stickereien, Färbereien, Druckereien, Strohhutfabriken usw., sodann die 
für den Bedarf an gewissen Festen (Weihnachten, Fastnacht, Ostern, Kirchweih= und 
Schützenfesten) arbeitenden Gewerbe. Einen verstärkten Betrieb können z. B. auch 
haben: Zuckerwaren-, Schokolade-, Biskuit-, Kakes-, Lupuspapier-, Kartonage, 
Masken-, Spielwaren-, Parfümerie= und Bijouteriefabriken, Buchdruckereien, Buch- 
bindereien und Fabriken für künstliche Blumen. Der in den Saison-Betrieben zu 
gewissen Jahres= und Festzeiten hervortretende vermehrte Bedarf rechtfertigt aber 
die Genehmigung der überzeitarbeit nur dann, wenn ihm nicht durch Herstellung 
auf Vorrat oder Lager während der stillen Zeit des Jahres Rechnung getragen 
werden kann. Für Betriebe derjenigen Saisonindustrieen, für welche der Bundes- 
rat auf Grund des § 139a Abs. 1 Ziff. 4 Ausnahmen zugelassen hat, dürfen auf 
Grund des § 138 a weitere Ausnahmen nicht zugelassen werden, wenn die außer- 
gewöhnliche Arbeitshäufung durch das zu gewissen Zeiten des Jahres regelmäßig 
eintretende vermehrte Arbeitsbedürfnis hervorgerufen ist. 
Eine Erlaubnis zur überzeitarbeit darf stets nur dann erteilt werden, wenn
	        
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