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e. die Befriedigung unaufschiebbarer Bestellungen, wenn diese nicht wohl von
andern ausgeführt werden können.
Dagegen ist die übernahme zu großer Bestellungen, deren Nichtbewältigung
innerhalb der vereinbarten Lieferungsfrist von dem Unternehmer vorauszusehen war,
nicht als Grund zur Genehmigung von überzeitarbeit zu betrachten. Überhaupt ist
die Genehmigung zur überzeitarbeit der Regel nach dann zu versagen, wenn die
außergewöhnliche Häufung der Arbeit von dem Unternehmer selbst freiwillig herbei-
geführt oder durch ungeeignete Geschäftseinteilung verschuldet ist, und wenn nur die
eigenen Interessen des Unternehmers, nicht auch öffentliche oder andere erhebliche
Privatinteressen in Frage kommen.
Bei den sogen. Saisonindustrieen, d. h. solchen Industrieen, welche zwar
während des ganzen Jahres betrieben werden, aber zu regelmäßig wiederkehrenden
Zeiten im Jahre einen verstärkten Betrieb haben, ist auch eine Berücksichtigung der
in gewissen Zeiten regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsanhäufung zulässig. Hierher
gehören manche auf den Winter= oder Sommerbedarf arbeitenden Gewerbe, ins-
besondere verschiedene Zweige der Textilindustrie, Fabriken für Konfektion und Putz=
macherei, Stickereien, Färbereien, Druckereien, Strohhutfabriken usw., sodann die
für den Bedarf an gewissen Festen (Weihnachten, Fastnacht, Ostern, Kirchweih= und
Schützenfesten) arbeitenden Gewerbe. Einen verstärkten Betrieb können z. B. auch
haben: Zuckerwaren-, Schokolade-, Biskuit-, Kakes-, Lupuspapier-, Kartonage,
Masken-, Spielwaren-, Parfümerie= und Bijouteriefabriken, Buchdruckereien, Buch-
bindereien und Fabriken für künstliche Blumen. Der in den Saison-Betrieben zu
gewissen Jahres= und Festzeiten hervortretende vermehrte Bedarf rechtfertigt aber
die Genehmigung der überzeitarbeit nur dann, wenn ihm nicht durch Herstellung
auf Vorrat oder Lager während der stillen Zeit des Jahres Rechnung getragen
werden kann. Für Betriebe derjenigen Saisonindustrieen, für welche der Bundes-
rat auf Grund des § 139a Abs. 1 Ziff. 4 Ausnahmen zugelassen hat, dürfen auf
Grund des § 138 a weitere Ausnahmen nicht zugelassen werden, wenn die außer-
gewöhnliche Arbeitshäufung durch das zu gewissen Zeiten des Jahres regelmäßig
eintretende vermehrte Arbeitsbedürfnis hervorgerufen ist.
Eine Erlaubnis zur überzeitarbeit darf stets nur dann erteilt werden, wenn