Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

171 
Köngreich Württemberg. 
Druchsache Nr. II. 
(Land- und Forstwirtschaftskarte.) 
Mabgebend für die Eintragungen ist der 12. Juni 1907. 
Berufs-- und Betriebszählung vom 12. Juni 1907. 
  
  
Pberamt: Gemeinde: 
Prtschaft oder wohnpla. 
Pand= und Korstwirtschaftskarte. 
Bählbezirkt r. 
BZur Haushalkungsliste 3r. 
Wer ist der Leiter dieses land-(sorst-) wirtschaftlichen Betriebes? Name 
Wohnort. 
  
Istt der Betriebsleiter Eigentümer, Pächter oder sonstiger Leiter (Direktor, Administrator, Verwalter Dus.)). 
Bilbet der land-bezw. sorstwirtschaftliche Betrieb die Oaupterwerbsquelle des Betriebsleiters? (Ja oder Nein) 
Wenn Ja, hat er noch einen Nebenberuf (Nebenerwerb) und welchen bezw. welche? 
  
  
Wenn Nein, welches ist sein Hauptberuff?p 
  
  
  
Die Nachweise, welche mittels der Land= und Forstwirtschaftskarten erhoben werden, sollen dazu dienen, über wichtige Verhältnisse der deutschen Land 
und 
Forftwirtschaft und durch Bergleich mit früher erhobenen Nachweisen auch Über ihre Entwickelung ein sicheres Urteil zu gewinnen. Die Haushaltungsvorstände 
sind nach dem Reichsgesetz vom 25. März 1907 verpflichtet, die zur Ausfüllung der Land= und Forftwirtschaftskarte erforderliche Auskunft zu erteilen. 
  
or Elncagung Anleltung lesen. 
J8 
Anleitung zur Beantworkung der JFragen auf der Rüchseite. 
  
In A. Fläche und Besitzverhälluis. 
Es ist die ganze einheitlich (d. h. von einer Stelle aus) bewirtschaf- 
tete Fläche anzugeben, gleichviel ob diese innerhalb oder außerhald der Ge- 
meinde-, der Orts= oder Gutsmarkung liegt, zu welcher die Haushaltung gehört. 
Die Angaben sind von demjenigen zu machen, der die Bodenfläche 
dbewirtschaftet und den Ertrag gewinnt. Demnach find anzugeben: 
veryochtete Grundstücke vom Jeler nicht vom Eigentlmer; 
Grundstiücke, die auf Halbpacht (Halbscheid) oder gegen einen anderen 
Ertragsanteil vergeben find, vom Aunteilpächter (Teilbauer), nicht vom 
Eigentümer; 
Grundstücke, die als Teil des Lohnes an Taglöhner, Arbeiter usw. aus- 
gegeben und von diesen selbst bewirtschaftet werden (sogen. Deynstatland, 
#. B. Kartoffelland, Leinland) vom Yaglöhner usw., nicht vom Dienst- 
ober Arbeitgeber: 
seldstbewirtschaftetes Dienstland vom Nutzungsberechtigten; als Dienstland ist 
ein Grundstück anzusehen, das einem weltlichen oder kirchlichen Beamten 
(einem Förster, Geistlichen usw.) als Teil der Besoldung gegeben wird. 
Bon Altenteilern, Leibgedingern und dergl. benüttes Land ist in der 
Land= und Forstwirtschaftskarte desjenigen mir nachzuweisen, der zur Hergabe 
und Bestellung des Altenteils, Leibgedinges ufw. verpflichtet ist. 
ftae jeden land= oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist steis nur eine Land- 
und Forstwirtschaftskarte aufzustellen. 
trd eine landwirtschaftliche Besitzung (Gut, Hof usw.) von einem Abmini- 
strator oder sonst in Vertretung für einen anderen selbständig bewirtschaftet, 
so beantwortet der Administrator oder sonstige Vertreter die Fragen der Land- 
wirtschaftskarte; die Angaben ÜTber Eigentum und Pachtung oder NuznieWßzung 
unter aà, b und c) macht er dann für denjenigen, den er vertritt. — Bei 
ütern mit Vorwerken und dergl., welche mit diesen zusammen einen unge- 
trennten Betrieb bilden, ist eine gemeinsame Angabe zu machen; es ist dann 
Vorsorge zu treffen, daß keine Doppelzählung vorkommt, und auf der Haushal- 
tungeliste des Vorwerksverwalters usw. ist zu vermerken, daß die Angaben über 
den Landwirtschaftsbetrteb zusammen mit denen üÜüber das Hauptgut erfolgen. 
Bei gemeinschaftlicher Bewirtschaftung der nämlichen Fläche — Miteigentum, 
#Niwacht — find die Angaben nur einmal zu machen; die Beteiligten haben 
sich darüber zu verständigen, von wem dies geschehen soll. 
Land= und Forstwirtschaftskarten find auch für rein forstwirtschaftliche 
Betriebe (d. . solche, die nicht mit Landwirtschaftsbetrieb verbunden sind) auf- 
mustellen. Wird ein derartiger Betrieb vom Befigzer selbst geleitet, so macht dieser 
die erforderlichen Angaben. Insbesondere ist auch von dem SEigentümer eines 
Cutes, zu dem Forste gehdren, eine Karte für die Forstfläche dann auszu- 
len, wenn er zwar die Ackerländereien verpachtet hat, die Forstländereien aber 
lelbst bewirtschaftet. Über Forste, welche von Forstbeomten oder Vertretern des 
Besi verwaltet werden, hat der betriebsleitende Forflbeamte oder Bertreter 
des Besiyers die Land= und Forstwirtschaftskarte auszufüllen; sind mehrere Forst- 
beamte in dem Betriebe beschäftigt, so liegt dem obersten, die Verwaltung nach 
einem Betriebsplane führenden Beamten die Nachweisung ob. für Staats= und 
unter staatlicher Vrwaleung stehende Forste beispielsweise dem Oberförster. 
Verwaltet ein er Waldflächen verschiedener Eigentümer, so hat er für 
jeden Forstelgentümer eine besondere Karte ausfußtellen. Die An- 
gaben über das eigene und gepachtete Land (A unter a und b der Landwirt= 
schaftekarte) sind vom Standpunkte desjenigen zu machen, für den die Forste 
verwaltet werden. — Die zum Privatbetrieb der Forstbeamten selbst 
gehörigen Ländereien sind nicht mit den verwalteten Forsten 
S#r 
  
emeinsam. sondern auf einer besonderen Land= und Forstwirt- 
eftstarte nachzuweisen. 
Is B. Vodenbenützung. 
Zu a. Aderland. Unter Menggetreide ist der vermischte Anbau von zwei 
oder mehr Getreidearten zu verstehen. — Zu den Futterpflanzen ist zu 
zählen: Klee aller Art, Luzerne, Esparsette, Serradella, Spörgel, Grassaat allr. 
Art (einschließlich Kleegras — Mischung von Klee und Gras). — Bei Gemüse 
in feldmäßigem Anbau kommen hauptsichlich in Betracht: Speisebohnen, 
Kohlrüben, Kraut und Feldkohl, Gurken, Zwiebel, Spargel, Meerrettich, Blumen- 
kohl, Kohlrabi usw. — Zu sonstigen Ackerfrüchten zählen: Einkorn, Buch- 
weizen, Hirse. Mais, Erdsen, Linsen, Ackerbohnen (Saubohnen), Wicken, Lupinen, 
Mischfrucht (Getreide und Hülsenfrucht), Hülsenfrüchte im Gemenge usw., ferner: 
Topinambur, Runkel= (Futier-) Küben, Möhren, weiße Rlüben usw., sowie: 
Raps, Rübsen, Mohn, Senf, Flachs, Hanf, Tabak, Hopfen und andere feldmäßig 
angebaute Handelsgewächse. 
Zu d: Als Weinserge oder Weingärten find nur solche Flächen asen, 
die zur Zeit mit Reben bepflanzt find, gleichviel ob sie im Ertrag stehen oder nicht. 
u e: Als NMeiche Weiden gelten solche Weiden, von denen 1 ha mindestens 
1 zu ernähren vermag. 
Zu C. TKand- (sorst-) wirtschaftlich beschäftigte VNersenen. 
Als Betriebsleiter sind zu läblen diejenigen Personen, welche dem Be- 
triebe vorstehen, also die Befitzer, Pächter, Berwalter usw. 
Von Familienangehörigen sind hier nur solche auszuführen, welche im 
land-(forst-) wirtschaftlichen Betriebe tätig find. Zu den Familienange- 
hörigen, welche nur vorübergehend mitarbeiten, gehören diejenigen, welche nur 
zu gewifssen Letten im Jahre, oder nur mit einem Teile ihrer Arbeitskraft mit- 
arbeiten, z. B. Angehörige, welche hauptsächlich nicht landwirtschaftliche häusliche 
Arbeit verrichten, oder welche noch gewerblich täti find. 
Nicht zu den land-(forst-)wirtschaftlich beschäftigten Personen gehören Dienst- 
boten für Häusliche oder persönliche Dienste OG. B. Diener, Herrschaftskutscher, 
Kindermädchen, Stubenmädchen, Küchenmädchen usw.). 
Zu D. Viehstand. 
Es handelt nicht um eine allgemeine Viehzählung, sondern um daeiset- 
flellung des standes der landwirtschaftlichen Betriebe. Biehhändler 
Metzger usw., welche zugleich Landwirtschaft betreiben, geben ihren Viehstand 
nur insoweit an, als er im landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwendung 
kommt. Arbeitstiere, die nicht für die Zwecke eines landwirtschaftlichen Be- 
triebes gehalten werden, sind nicht nachzuweisen, ebensowenig Luxuspferde und 
dergl., wohl aber alle Zuchttiere. 
Das Bieh ist bei derjenigen Haushaltung anzugeben, zu der es gehört, auch 
wenn es am Zöählungstage vorübergehend abwesend ist. Dies gilt namentlich 
auch von denjenigen Tieren, welche von einer Haushaltung aus auf entfernte 
Weiden oder Sennereien getrieben find; dieselben find also bei dieser Haut- 
haltung anzugeben, und nicht am e der Weide oder der Sennerei. 
Zu E. Benützung landwirtschaftlicher Maschinen. 
Es sollen alle wichtigeren landwirtschaftlichen Maschinen, die im landwirt- 
schaftlichen Betrieb im letzten Jahr benützt wurden, angegeben werden, also z. B. 
Dampspflug, Säe-, Drillmaschine, Düngerstreumaschine, Mähmaschine, Selbst- 
binder, Heuwender, Dampfdreschmaschine, andere Dreschmaschinen, Milchzentrifuge, 
Milchseparator usw. 
  
desel JunzsoaluV Jgundazun 10A4 SM
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.