Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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a. es sich um Arbeitsanhäufungen handelt, um derentwillen nicht eine dauernde 
Mehreinstellung von Arbeiterinnen erfolgen kann, überdies 
b. nicht nach der Art der Beschäftigung eine Gefährdung der Gesundheit der 
beteiligten Arbeiterinnen zu befürchten ist, und weiterhin 
. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß in dem Be- 
triebe des Antragstellers eine gewissenhafte Beobachtung der gesetzlichen Vor- 
schriften nicht zu erwarten ist. 
8 44. 
Für die Samstage und Sonn= und Festtage darf die Überzeitarbeit der Ar- 
beiterinnen auf Grund des § 138 a der Gewerbeordnung überhaupt nicht genehmigt 
werden. (Vgl. jedoch § 105f, § 138a Abs. 5 und § 139 der Gewerbeordnung.) 
Das Oberamt darf überzeitarbeit nur auf die Dauer von zwei Wochen, d. h. 
innerhalb dieses Zeitraums nur für zehn Arbeitstage genehmigen, da zwei Wochen 
außer den etwaigen Feiertagen stets zwei Sonntage und zwei Samstage umfassen. 
Innerhalb des Kalenderjahrs ist das Oberamt nur dann von neuem zuständig, wenn 
nach Ablauf der von ihm oder von der Kreisregierung zugelassenen längeren Be- 
schäftigung in der Fabrik oder der #Betriebsabteilung die dem § 137 der Gewerbe- 
ordnung entsprechende Beschäftigung wieder eingetreten und, nachdem dies geschehen 
ist, ein neuer Antrag wegen Wiederkehr außergewöhnlicher Häufung der Arbeit ge- 
stellt wird. 
Die schriftlich zu stellenden Anträge auf Gestattung von Überzeitarbeit sind in 
der Regel beim Ortsvorsteher einzureichen, welcher dieselben, gegebenenfalls nach 
Veranlassung der erforderlichen Ergänzung, alsbald mit gutächtlicher Außerung dem 
Oberamt vorzulegen hat. Erstreckt sich die beabsichtigte überzeitarbeit bei Zusammen- 
rechnung mit, der bereits früher im gleichen Kalenderjahr bewilligten Überzeitarbeit auf 
mehr als vierzig Tage im Jahr, so muß sowohl für die vierzig als für die weiteren 
Tage derselben der in § 138a Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Ausgleich der 
durchschnittlichen Arbeitszeit der Betriebstage des Kalenderjahrs in der Weise 
herbeigeführt werden, daß diese durchschnittliche Arbeitszeit an den nicht auf die Vor- 
abende von Sonn= und Festtagen fallenden Betriebstagen nicht mehr als elf Stunden
	        
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