Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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nachten, Haushaltungslisten zu geben sind, ebenso wie 
auf Schiffe (die sich am 12. Juni im Zählbezirk be- 
finden oder nach einer Nachtfahrt morgens dort an- 
landen), in die Wohnwagen von umherziehenden 
Schaubudenbesitzern u. dgl., in Baracken und Zelte, 
die als Wohnung oder vorübergehend zum Übernachten 
für Bauarbeiter usw. dienen; denn es kommt darauf 
an, die gesamte ortsanwesende Bevölkerung zu 
ermitteln. 
In Anstalten (Spitäler, Krankenhäuser) sind so 
viel Listen zu geben, als sich besondere Haushaltungen, 
z. B. des Arztes, Verwalters, Portiers, darin befinden, 
außerdem die für die Anstaltsinsassen und in Gast- 
häuser die für die beherbergten Personen nötigen 
Listen. 
Das Millitär ist in den Kasernen, Quartieren usw. 
zu zählen, zu Ubungen ausgerückte Truppenteile werden 
dort gezählt, wo sie sich am Zählungstage befinden 
oder eintreffen. In Militärgebäuden sind die dort 
befindlichen Haushaltungen (3. B. des Kaserneninspektors, 
der verheirateten Unteroffiziere) einzeln aufzunehmen. 
Die in der Nacht auf Wache befindlichen Mannschaften 
find in ihren Quartieren zu zählen; in Wachtlokale 
find also keine Haushaltungslisten zu geben. 
In Gasthöfen, Herbergen u. dgl. wolle der 
Zähler darauf aufmerksam machen, daß alle Gäste, 
welche in der Nacht zum 12. Juni dort übernachtet 
haben oder vormittags nach durchreister Nacht dort 
ankommen, daselbst der Zählung unterliegen, da sie 
daheim nicht als anwesend gezählt werden sollen. Die 
Gäste find daher rechtzeitig von den Wirten um die 
für die Haushaltungsliste erforderliche Auskunft 
über ihre Personalien zu ersuchen. In Badeorten 
ind Sommerfrischen find alle anwesenden Gäste, 
also auch Ausländer, in die Haushaltungsliste aufzu- 
nehmen. 
lber die erfolgte Austeilung der Zählpapiere wolle 
der Zähler gefälligst auf der Kontrolliste (Druck- 
sache V) die zur Kontrolle dienenden Eintragungen 
machen. 
  
3. Die Wiedereinsammlung und Prüfung 
der Zählpapierr. 
Mit der Wiedereinsammlung der Haushaltungs- 
listen, der ausgefüllten Land= und Forstwirt- 
schaftskarten, Gewerbekarten und Gewerbe- 
bogen wolle der Zähler schon am 12. mittags beginnen 
und sie jedenfalls am 15. beendigen. Bis dahin sollen 
von den vorstehend genannten Drucksachen auch die- 
jenigen ausgefüllt und eingesammelt sein, welche etwa 
noch nachgeliefert werden mußten oder sonst rückständig 
waren. 
Der Zähler wolle die Ausfüllung der Formulare 
sofort an Ort und Stelle in allen Teilen genau prü- 
fen, Irrtümer berichtigen, das Fehlende ergänzen lassen 
oder selbst ergänzen. Er wolle auch genau darauf 
achten, daß keine Land= und Forstwirtschaftskarte und 
keine Gewerbekarte oder kein Gewerbebogen fehlt; wo 
mehrere Gewerbearten bei dem Betriebe eines In- 
habers nachzuweisen sind, muß die entsprechende Anzahl 
von Gewerbekarten oder Gewerbebogen ausgefüllt sein. 
Jedes ausgefüllte Formular muß mit der darauf ge- 
forderten Unterschrift versehen sein. 
Eine Land= und Forstwirtschaftskarte muß 
überall da vorhanden sein, wo die besonderen Fragen 
für land= und forstwirtschaftliche Betriebsinhaber im 
Haupt= oder Nebenberuf auf Seite 4 der Haushal- 
tungsliste mit Ja beantwortet sind oder zu beantwor- 
ten waren. Personen, welche nur Zier= und Schmuck- 
gärten bebauen, bleiben jedoch außer Betracht. In 
den Fällen, wo sich die Haushaltung des selbständigen 
Landwirts nicht in dem zugehörigen Landwirtschafts- 
betriebe befindet, wenn z. B. ein Gutsbesitzer mit seiner 
Haushaltung in der Stadt lebt, während sein Land- 
wirtschaftsbetrieb sich außerhalb befindet, ist die Land- 
und Forstwirtschaftskarte dort auszufüllen, wo die 
Landwirtschaft betrieben wird. Der Zähler wolle be- 
sonders darauf achten, daß in der Land= und Forst- 
wirtschaftskarte die Flächenangaben durchweg in ha 
und ar erfolgt sind, und daß die Unterteilung des 
Ackerlandes (Abschnitt Ba) in allen zutreffenden Teilen 
richtig ausgefüllt ist.
	        
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