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nachten, Haushaltungslisten zu geben sind, ebenso wie
auf Schiffe (die sich am 12. Juni im Zählbezirk be-
finden oder nach einer Nachtfahrt morgens dort an-
landen), in die Wohnwagen von umherziehenden
Schaubudenbesitzern u. dgl., in Baracken und Zelte,
die als Wohnung oder vorübergehend zum Übernachten
für Bauarbeiter usw. dienen; denn es kommt darauf
an, die gesamte ortsanwesende Bevölkerung zu
ermitteln.
In Anstalten (Spitäler, Krankenhäuser) sind so
viel Listen zu geben, als sich besondere Haushaltungen,
z. B. des Arztes, Verwalters, Portiers, darin befinden,
außerdem die für die Anstaltsinsassen und in Gast-
häuser die für die beherbergten Personen nötigen
Listen.
Das Millitär ist in den Kasernen, Quartieren usw.
zu zählen, zu Ubungen ausgerückte Truppenteile werden
dort gezählt, wo sie sich am Zählungstage befinden
oder eintreffen. In Militärgebäuden sind die dort
befindlichen Haushaltungen (3. B. des Kaserneninspektors,
der verheirateten Unteroffiziere) einzeln aufzunehmen.
Die in der Nacht auf Wache befindlichen Mannschaften
find in ihren Quartieren zu zählen; in Wachtlokale
find also keine Haushaltungslisten zu geben.
In Gasthöfen, Herbergen u. dgl. wolle der
Zähler darauf aufmerksam machen, daß alle Gäste,
welche in der Nacht zum 12. Juni dort übernachtet
haben oder vormittags nach durchreister Nacht dort
ankommen, daselbst der Zählung unterliegen, da sie
daheim nicht als anwesend gezählt werden sollen. Die
Gäste find daher rechtzeitig von den Wirten um die
für die Haushaltungsliste erforderliche Auskunft
über ihre Personalien zu ersuchen. In Badeorten
ind Sommerfrischen find alle anwesenden Gäste,
also auch Ausländer, in die Haushaltungsliste aufzu-
nehmen.
lber die erfolgte Austeilung der Zählpapiere wolle
der Zähler gefälligst auf der Kontrolliste (Druck-
sache V) die zur Kontrolle dienenden Eintragungen
machen.
3. Die Wiedereinsammlung und Prüfung
der Zählpapierr.
Mit der Wiedereinsammlung der Haushaltungs-
listen, der ausgefüllten Land= und Forstwirt-
schaftskarten, Gewerbekarten und Gewerbe-
bogen wolle der Zähler schon am 12. mittags beginnen
und sie jedenfalls am 15. beendigen. Bis dahin sollen
von den vorstehend genannten Drucksachen auch die-
jenigen ausgefüllt und eingesammelt sein, welche etwa
noch nachgeliefert werden mußten oder sonst rückständig
waren.
Der Zähler wolle die Ausfüllung der Formulare
sofort an Ort und Stelle in allen Teilen genau prü-
fen, Irrtümer berichtigen, das Fehlende ergänzen lassen
oder selbst ergänzen. Er wolle auch genau darauf
achten, daß keine Land= und Forstwirtschaftskarte und
keine Gewerbekarte oder kein Gewerbebogen fehlt; wo
mehrere Gewerbearten bei dem Betriebe eines In-
habers nachzuweisen sind, muß die entsprechende Anzahl
von Gewerbekarten oder Gewerbebogen ausgefüllt sein.
Jedes ausgefüllte Formular muß mit der darauf ge-
forderten Unterschrift versehen sein.
Eine Land= und Forstwirtschaftskarte muß
überall da vorhanden sein, wo die besonderen Fragen
für land= und forstwirtschaftliche Betriebsinhaber im
Haupt= oder Nebenberuf auf Seite 4 der Haushal-
tungsliste mit Ja beantwortet sind oder zu beantwor-
ten waren. Personen, welche nur Zier= und Schmuck-
gärten bebauen, bleiben jedoch außer Betracht. In
den Fällen, wo sich die Haushaltung des selbständigen
Landwirts nicht in dem zugehörigen Landwirtschafts-
betriebe befindet, wenn z. B. ein Gutsbesitzer mit seiner
Haushaltung in der Stadt lebt, während sein Land-
wirtschaftsbetrieb sich außerhalb befindet, ist die Land-
und Forstwirtschaftskarte dort auszufüllen, wo die
Landwirtschaft betrieben wird. Der Zähler wolle be-
sonders darauf achten, daß in der Land= und Forst-
wirtschaftskarte die Flächenangaben durchweg in ha
und ar erfolgt sind, und daß die Unterteilung des
Ackerlandes (Abschnitt Ba) in allen zutreffenden Teilen
richtig ausgefüllt ist.