Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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87. 
Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach 
links in weitem Bogen zu geschehen. 
88. 
Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und 
entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, 
Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, 
falls dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, solange abzusteigen, bis die 
Bahn frei ist. 
Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. dem 
Radfahrer soviel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts 
ausweichen kann. 
89. 
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, 
Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. 
Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. auf das 
gegebene Glockenzeichen soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße 
ohne Gefahr vorbeifahren kann. 
An unübersichtlichen Stellen (§ 5 Abs. 3) sowie überall, wo die Fahrbahn durch 
Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das überholen verboten. 
§ 10. 
Bei Benutzung der Bankette und Fußwege (§ 12 Abs. 1 und 2) darf der Verkehr 
der Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei Annäherung 
an Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern dies aber nicht möglich ist, hat er abzusteigen. 
11. 
Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Bewegungen, 
welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören oder 
Tiere scheu zu machen, sind verboten.
	        
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