Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Blätze. 
8 12. 
Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten besonderen 
Wegen (Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen ge- 
stattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern auch 
auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten Banketten stattfinden. 
Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Radfahrverkehr auf Fußwegen und auf 
Plätzen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt sind, zuzulassen. 
Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben auf 
den Radfahrwegen (Abs. 1 Satz 19) ist nicht gestattet. 
13. 
Durch allgemeine ortspolizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne Fälle 
getroffene polizeiliche Anordnungen kann auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken 
oder Teilen derselben sowie auf Banketten neben den Fahrwegen das Fahren mit Fahr- 
rädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern verboten oder beschränkt, sowie auf 
den Radfahrwegen (§ 12 Abs. 1 Satz 1) der Fußgängerverkehr verboten werden. 
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind öffentlich bekannt zu machen und an den 
betreffenden Strecken durch öffentlichen Anschlag zur Kenntnis zu bringen. 
Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft. 
14. 
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen 
und Plätzen find verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums 
des Innern, das im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt. 
E. Strafbestimmungen. 
8 15. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen die darin vor- 
behaltenen allgemeinen ortspolizeilichen Vorschriften oder besonderen polizeilichen An-
	        
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