Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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W 17. 
Negierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 28. Mai 1907. 
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Eheschließung von Ausländern. Vom 
11. Mai 1907. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Er- 
mächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in den Republiken Guatemala, 
Salvador, Honduras, Nicaragua und Costarica. Vom 11. Mai 1907. — Bekanntmachung des Ministeriums 
des Innern, betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet. Vom 
13. Mai 1907. — Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Teilnahme aus- 
ländischer Kraftfahrzeuge an dem im Juni 1907 im Taunus stattfindenden internationalen Kraftwagen- 
Wettfahren. Vom 15. Mai 1907. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung 
der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892. Vom 16. Mai 1907. — Verfügung des 
Ministeriums des Innern über die Ausdehnung der Wohnungsaussicht. Vom 18. Mai 1907. — Bekannt- 
machung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend Abänderung der Vorschriften für die 
staatlichen Prüfungen der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten. Vom 7. Mai 1907. — Bekanntmachung 
der III. Zivilkammer des K. Landgerichts Stuttgart, betreffend das Familienstatut des Freiherrn Ernst 
Varnbüler von und zu Hemmingen. Vom 25. April 1907. 
  
  
  
Verfügung der Ministerien der Jnstiz und des Innern, 
betreffend die Eheschließung von Ausländern. Vom 11. Mai 1907. 
Das im Haag abgeschlossene internationale Abkommen zur Regelung des Geltungs- 
bereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12. Juni 1902 (Reichs- 
Gesetzbl. von 1904 S. 221) ist nunmehr auch von Portugal ratifiziert worden (vergl. 
die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. März 1907, Reichs-Gesetzbl. S. 84, in 
Verbindung mit Art. 11 des Abkommens). 
Demzufolge finden die Bestimmungen in der Verfügung der Ministerien der Justiz 
und des Innern vom 21. Dezember 1905, betreffend die Eheschließung von Ausländern 
(Reg. Bl. von 1906 S. 3), soweit sie die Angehörigen derjenigen Staaten betreffen, von 
welchen schon früher das genannte Abkommen ratifiziert worden ist, künftig auch auf die 
Staatsangehörigen von Portugal Anwendung. 
Wa 
Stuttgart, den 11. Mai 1907. Schmidlin. Pischek.
	        
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