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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zengnisse für militärpftichtige Deutsche in
den Republiken Guatemala, Salvador, Honduras, Uicaragua und Tostarica.
Vom 11. Mai 1907.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene
Bekanntmachung vom 27. April 1907 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1907
Nr. 19 S. 208) zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 11. Mai 1907.
Pischek. von Marchtaler.
Bekanutmachung.
Mit bezug auf die Bekanntmachung vom 8. Juni 1906 (Zentralblatt S. 592)7) wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß den praktischen Arzten Dr. von Trzaska in Coban und
Dr. Prowe in Guatemala auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt
worden ist, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1 a bis c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit
derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in den Republiken
Guatemala, Salvador, Honduras, Nicaragua oder Costarica haben.
Berlin, den 27. April 1907. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Just.
HBekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern ans dem Peichsgebiet.
Vom 13. Mai 1907.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern vom
7. Januar 1891 (Reg. Bl. S. 2) und vom 10. August 1899 (Reg. Bl. S. 607) wird nach-
stehend die vom Reichskanzler unter dem 25. November 1906 in dem Zentralblatt für
das Deutsche Reich (Nr. 69 von 1906 S. 1322) erlassene Bekanntmachung, betreffend
die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet, zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 13. Mai 1907.
Pischek.
*) Württ. Reg. Bl. von 1906 S. 160.