Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Verfügung des Ministeriums des Junern, 
betreffend die Abänderung der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892. 
Vom 16. Mai 1907. 
Der § 62 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 26. März 1892, be- 
treffend den Vollzug der Gewerbeordnung (Reg. Bl. S. 59), erhält nachstehende Fassung: 
9 62. 
Für diejenigen Betriebe der Heeresverwaltung, auf welche die Gewerbeordnung An- 
wendung findet, werden die den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungs- 
behörden durch die §§ 105b Abs. 2, 105 Abs. 2, 105e, 105 f, 115 a, 120 d, 134e, 
1341, 134g, 138 Abs. 1, 138 a, 139 und 139b übertragenen Befugnisse und Obliegen- 
heiten von den der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden ausgeübt. 
Stuttgart, den 16. Mai 1907. 
Pischek. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern 
über die Ausdehnung der Wohnungsaufsicht. Vom 18. Mai 1907. 
81. 
In Abänderung des § 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern über die 
Wohnungsaufsicht vom 21. Mai 1901 (Reg. Bl. S. 130) wird die bisher auf die Ge- 
meinden von mehr als 3000 Einwohnern sowie auf die sämtlichen Oberamtsstädte be- 
schränkte ortspolizeiliche Wohnungsaufsicht auf alle Gemeinden des Landes ausgedehnt. 
Der § 14 der genannten Verfügung ist aufgehoben. 
§2. 
Die Amtskörperschaften und Gemeinden werden darauf aufmerksam gemacht, daß 
es im Interesse einer richtigen Durchführung der Wohnungsaufsicht namentlich in kleineren 
Gemeinden sich empfiehlt, wenn im Wege der Vereinbarung zwischen der Amtskörper- 
schaft und den betreffenden Gemeinden die Aufgaben der Wohnungsbesichtigung in der 
einzelnen Gemeinde Organen der Amtskörperschaft, insbesondere den Oberfeuerschauern 
übertragen werden. (3Zu vergleichen § 2 Abs. 3 der Verfügung vom 21. Mai 1901 und 
auch § 41 Abs. 3 der K. Verordnung, betreffend die Feuerpolizei vom , , 
 
	        
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