208
Die Erteilung polizeilicher Auflagen bleibt jedoch stets Sache des Ortsvorstehers
(8 10 der angeführten Verfügung).
83.
Die Amtskörperschaften und Gemeinden werden ferner darauf hingewiesen, daß die
Versicherungsanstalt Württemberg zum Zweck der Verbesserung der Wohnungsverhältnisse
minderbemittelter Personen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel niederverzinsliche Dar-
lehen gewährt und zwar
1) an versicherungspflichtige Personen zur Erwerbung billiger Wohnhäuser, welche
den wohnungspolizeilichen Anforderungen entsprechen, gegen erste doppelte
hypothekarische Sicherheit,
2) an Amtskörperschaften und Gemeinden, welche minderbemittelten Hausbesitzern
die zur entsprechenden Instandsetzung ihrer Wohnungen nötigen Mittel vorstrecken
wollen, gegen einfachen Schuldschein.
84.
Den Oberämtern wird anheimgegeben, diejenigen Vorkehrungen von sich aus zu
treffen, durch welche in den einzelnen Gemeinden die Vornahme der Wohnungsbesich-
tigungen und die Erledigung der hiebei vorgefundenen Mängel gewährleistet wird.
Ebenso bleibt es den Oberämtern überlassen, im Bedarfsfall ein den einfacheren
Verhältnissen der Landgemeinden entsprechendes Formular für die Berichterstattung über
die Besichtigung der Wohnungen zur Einführung zu bringen (vergl. § 3 und Anlage 1
und 2 der angeführten Verfügung).
Stuttgart, den 18. Mai 1907.
Pischek.
Bekanntmachung des Ministeriums des KNirchen- und Schulwesens,
betreffend Abänderung der Vorschriften für die staatlichen prüfungen der Lehrerinnen für weibliche
Handarbeiten. Vom 7. Mai 1907.
Die Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 9. Dezember 1899,
betreffend die staatlichen Prüfungen der Lehrerinnen für weibliche Oandarbeiten (Reg. Bl.
S. 1145), abgeändert durch die Bekanntmachung vom 12. September 1904 (Reg. Bl.
S. 342), wird in folgenden weiteren Punkten geändert: