Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Die Erteilung polizeilicher Auflagen bleibt jedoch stets Sache des Ortsvorstehers 
(8 10 der angeführten Verfügung). 
83. 
Die Amtskörperschaften und Gemeinden werden ferner darauf hingewiesen, daß die 
Versicherungsanstalt Württemberg zum Zweck der Verbesserung der Wohnungsverhältnisse 
minderbemittelter Personen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel niederverzinsliche Dar- 
lehen gewährt und zwar 
1) an versicherungspflichtige Personen zur Erwerbung billiger Wohnhäuser, welche 
den wohnungspolizeilichen Anforderungen entsprechen, gegen erste doppelte 
hypothekarische Sicherheit, 
2) an Amtskörperschaften und Gemeinden, welche minderbemittelten Hausbesitzern 
die zur entsprechenden Instandsetzung ihrer Wohnungen nötigen Mittel vorstrecken 
wollen, gegen einfachen Schuldschein. 
84. 
Den Oberämtern wird anheimgegeben, diejenigen Vorkehrungen von sich aus zu 
treffen, durch welche in den einzelnen Gemeinden die Vornahme der Wohnungsbesich- 
tigungen und die Erledigung der hiebei vorgefundenen Mängel gewährleistet wird. 
Ebenso bleibt es den Oberämtern überlassen, im Bedarfsfall ein den einfacheren 
Verhältnissen der Landgemeinden entsprechendes Formular für die Berichterstattung über 
die Besichtigung der Wohnungen zur Einführung zu bringen (vergl. § 3 und Anlage 1 
und 2 der angeführten Verfügung). 
Stuttgart, den 18. Mai 1907. 
Pischek. 
Bekanntmachung des Ministeriums des KNirchen- und Schulwesens, 
betreffend Abänderung der Vorschriften für die staatlichen prüfungen der Lehrerinnen für weibliche 
Handarbeiten. Vom 7. Mai 1907. 
Die Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 9. Dezember 1899, 
betreffend die staatlichen Prüfungen der Lehrerinnen für weibliche Oandarbeiten (Reg. Bl. 
S. 1145), abgeändert durch die Bekanntmachung vom 12. September 1904 (Reg. Bl. 
S. 342), wird in folgenden weiteren Punkten geändert:
	        
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