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Nach einer Zuschrift des Auswärtigen Amts soll in Betreff der Aufstellung und
Weitersendung der Strafnachrichten für Norwegen in gleicher Weise verfahren werden,
wie es für den Austausch von Strafnachrichten mit den anderen fremden Ländern vor-
geschrieben ist.
Demzufolge wird angeordnet, daß vom 4. Juni d. Is. als dem Tag des Inkraft-
tretens des Zusatzvertrags an die Aufstellung und Weitersendung der Strafnachrichten
für Norwegen in der gleichen Weise zu erfolgen hat, wie dies in der Verfügung des
Justizministeriums vom 30. Juni 1888, betreffend die Mitteilung von Strafurteilen an
ausländische Regierungen (Reg. Bl. S. 285, Amtsbl. S. 35), und in der Nachtragsver-
fügung des Justizministeriums vom 4. November 1889, betreffend die an Belgien,
Brasilien, Italien, Luxemburg, die Schweiz und Spanien zu machenden Mitteilungen 2c.
(Reg. Bl. S. 315, Amtsbl. S. 49) vorgeschrieben ist. Bei der Aufstellung der Straf-
nachrichten ist das durch die Verordnung des Bundesrats vom 9. Juli 1896 eingeführte
Formular A zu benützen (zu vergl. auch Ziff. 1 der Verfügung des Justizministeriums
vom 1. Oktober 1896, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige
Mitteilung der Strafurteile (Amtsbl. S. 50).
Stuttgart, den 5. Juni 1907.
Schmidlin.
Bekanntmachung des Kl. Medizinalkollegiums, Abteilung für die Staatskrankenaustalten,
betreffend die Verpflegungsgelder der Staatsirrenanstalten. Vom 27. Mai 1907.
Auf Grund des § 17 Abs. 3 und 4 des Statuts der Staatsirrenanstalten vom
n rer a wird mit Genehmigung des K. Ministeriums des Innern unter
Aufhebung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1903 (Reg. Bl. S. 214) hinsichtlich der
Verpflegungsgelder der Staatsirrenanstalten nachstehendes bekannt gegeben:
I. Für württembergische Staatsangehörige beträgt das Verpflegungsgeld:
1) in der ersten Klasse jährlich 1600 bis 3000 Mark
2) „ „ zweiten „ „ 800 „ 1200 „
3) „ „ dritten „ „ 600 Mark.