Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

III. 
IV. 
213 
Das Verpflegungsgeld für Pfleglinge der ersten Klasse kann über 3000 Mark 
hinans entsprechend erhöht werden, wenn für den Pflegling besondere Vorkehrungen 
gewünscht und getroffen werden, oder wenn die Vermögensverhältnisse des Kranken 
oder seiner unterhaltungspflichtigen Angehörigen besonders günstig sind. 
Das Verpflegungsgeld der dritten Klasse wird für Pfleglinge, welche von einem 
württembergischen Armenverband ganz oder größtenteils zu unterhalten sind, in 
der Regel auf den Betrag von jährlich 450 Mark ermäßigt. 
Das Verpflegungsgeld der dritten Klasse kann für württembergische Staats- 
angehörige, wenn der volle Betrag desselben aus dem Vermögen des Kranken 
oder von dessen unterhaltungspflichtigen Angehörigen nur mit Mühe aufgebracht 
werden kann, bis zu dem Betrag von jährlich 300 Mark, 
im Falle besonderer Bedürftigkeit und insolange ein Armenverband oder eine 
inländische öffentliche Kasse nicht in Anspruch genommen wird, bis zu dem Be- 
trag von jährlich 150 Mark ermäßigt werden. 
Die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind insbesondere auch dann in An- 
wendung zu bringen, wenn der Kranke für sich oder andere gefährlich oder für 
die öffentliche Sittlichkeit anstößig ist und deshalb ein erhebliches öffentliches 
Interesse für die Unterbringung oder Belassung des Kranken in einer Anstalt 
vorliegt. 
Vermögenslose, von einem württembergischen Armenverband ohne Ersatz zu unter- 
stützende Geisteskranke, deren Leiden Aussicht auf Heilung bietet, werden, solange 
der Staatsfinanzetat die erforderlichen Mittel darbietet, auf die Dauer von sechs 
Monaten unentgeltlich in die Staatsirrenanstalten aufgenommen, wenn die Auf- 
nahme unmittelbar nach dem Ausbruch der Krankheit nachgesucht und im Falle 
der Gewährung auch sofort vollzogen wird. Ebenso kann unter den vorstehenden 
Voraussetzungen die sechsmonatliche unentgeltliche Verpflegung auch unbemittelten 
württembergischen Staatsangehörigen, welche nicht in öffentlicher Armenunter- 
stützung stehen, bewilligt werden. 
Auf die in die Staatsirrenanstalten bereits aufsgenommenen Kranken finden die 
neuen Vorschriften mit Wirkung vom 1. Juli d. Is. ab Anwendung.
	        
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