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von der Einmündung der Zufahrtsstraße zur Hochberger Brücke an bis etwa 100 m über
die gemeinsame Markungsgrenze hinaus durch eine 5,20 m breite, möglichst ebene und
durchweg hochwasserfrei zu legende Straße zu ersetzen.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung werden die Gemeinden Poppen-
weiler und Hochberg durch den Gemeinderat Rechtsanwalt Dr. Mattes in Stuttgart
vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 12. Juni 1907.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin.
Königliche Verorduung,
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Ban
einer Eisenbahn von Göppingen nach Gmünd erforderlichen Grundeigentums im Wege der
Zwangsenteignung. Vom 23. Juni 1907.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver-
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung der nach
Art. 1 Ziff. 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1905 (Reg. Bl. S. 132) herzustellenden Eisen-
bahn von Göppingen nach Gmünd die nach dem genehmigten allgemeinen Plan für dieses
Unternehmen erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der
Zwangsenteignung zu erwerben.
Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und
Betriebsordnung vom 4. November 1904 als Nebenbahn mit normaler Spurweite anzu-
legen. Ihre Länge beträgt 27,2 km. Sie beginnt auf dem zu erweiternden Bahnhof
Göppingen, läuft bis Faurndau, wo die Staatsstraße mit einer Brücke über die Nebenbahn