Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Hekanntmachung des Finanzministerinms, 
detreffend die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges. Vom 8. Juli 1907. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung, betreffend 
die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges vom 27. Juni 1907 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 401), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 8. Juli 1907. 
Zeyer. 
(Nr. 3347). 
Neckenntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges. 
Vom 27. Juni 1907. 
Auf Grund der Artikel 8, 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestimmungen getroffen. 
1. 
Die Eintalerstücke deutschen Gepräges gelten vom 1. Oktober 1907 ab nicht mehr als gesetz- 
liches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten 
Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§ 2. 
Die Taler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum 
30. September 1908 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem Wertverhältnisse von drei Mark gleich 
einem Taler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechslung angenommen. 
83. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders 
als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine 
Anwendung. 
Berlin, den 27. Juni 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Stengel. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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