Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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6) Die Steuer von dem zur Bierbereitung bestimmten Malz ist nach dem Bier- 
steuergesetz vom 4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 542) zu erheben; der Steuersatz wird auf 
10 für den Doppelzentner ungeschrotenes Malz festgesetzt. 
7) Die Übergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 12 4 50 5 
für den Doppelzentner Malz zu erheben. 
8) Die Übergangssteuer von Bier ist im Etatsjahr 1907 mit 3 4 25 J, im 
Etatsjahr 1908 mit 3 //7 12 J für das Hektoliter Bier zu erheben. 
9) Die unter das Allgemeine Sportelgesetz in der Fassung vom 28. Dezember 1899 
(Reg. Bl. S. 1334) beziehungsweise vom heutigen Tage fallenden Sporteln werden nach 
den in diesem Gesetze enthaltenen Sätzen und Bestimmungen erhoben. 
10) Die Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie im 
Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahren werden, soweit die Landes- 
gesetzgebung zuständig ist, nach den Sätzen und Bestimmungen des Gesetzes vom 1. De- 
zember 1906 (Gerichtskostenordnung), Reg. Bl. S. 755, erhoben. 
11) Die Erbschafts= und Schenkungssteuer ist in denjenigen Fällen, in welchen das 
Erbschafts= und Schenkungssteuergesetz vom 26. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1296) noch 
Anwendung zu finden hat, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Beibehaltung 
des Mindestsatzes von 2 5% zu erheben. 
Art. 4. 
Das einen Bestandteil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorratskapital 
der Staatshauptkasse wird auf 8000 000 festgesetzt. 
Zur Verstärkung dieses Betriebs= und Vorratskapitals dürfen in der Finanzperiode 
1907|08 und in den auf den Schluß dieser Finanzperiode folgenden vier ersten Monaten 
der nächsten Finanzperiode, insolange für die letztere ein Finanzgesetz noch nicht erlassen 
ist, Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 20 000000 = 
hinaus, ausgegeben werden. 
Art. 5. 
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenkasse lautend von der ständischen 
Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums ausgefertigt. 
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die 
Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober 1909
	        
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