Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend das Verbot des im Umherziehen erfolgenden Handels mit Gesftügel. 
Vom 22. Juli 1907. 
Im Hinblick auf die in letzter Zeit vorgekommenen zahlreichen Fälle der Verschleppung 
der Geflügelcholera und der Hühnerpest durch den Hausierhandel mit Geflügel wird auf 
Grund des § 56b Abs. 3 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. von 1900 S. 871) 
nachstehendes verfügt: 
§ 1. 
Der Handel mit Geflügel im Umherziehen ist bis zum 30. September ds. Is. ein- 
schließlich verboten. 
Ausgenommen ist der Aufkauf von Geflügel, welches zur Schlachtung bestimmt ist. 
§ 2. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot unterliegen, sofern nach den bestehenden 
Gesetzen nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafbestimmung des § 148 Ziffer 7a 
der Gewerbeordnung. 
§ 3. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. August ds. Is. in Kraft. 
Stuttgart, den 22. Juli 1907. 
Pischek. 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
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