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Die auf Lebenszeit angestellten Beamten sind in der Anlage dieses Gesetzes ver-
zeichnet.“
In Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 6 fallen je die Worte: „oder des jederzeitigen
Widerrufs“ aus.
Art. II.
Art. 10 erhält folgende Absätze 3, 4, 5:
„Auf die Gehaltsvorrückung der Beamten finden die etatsmäßig verabschiedeten
Grundsätze Anwendung.
Lebenslänglich angestellten richterlichen Beamten steht ein Rechtsanspruch auf Vor-
rückung im Gehalt nach Maßgabe dieser Grundsätze zu.
Insolange gegen einen Richter ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines
Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung anhängig ist,
bleibt das Vorrücken im Gehalt ausgesetzt. Führt das Verfahren zur Dienstentlassung,
so findet eine nachträgliche Gehaltsvorrückung nicht statt.“
Art. 70 erhält folgenden Absatz 2:
„Außerdem kann bei richterlichen Beamten auf Entziehung des Anspruchs auf Vor-
rückung im Gehalt (Art. 10 Abs. 4) für eine Zeitdauer von höchstens zwei Jahren er-
kannt werden."“
In Art. 81 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz fortzufahren: „Dasselbe gilt, wenn
gegen einen richterlichen Beamten auf Entziehung des Anspruchs auf Vorrückung im Ge-
halt erkannt werden soll (Art. 10 Abs. 4, Art. 70 Abs. 2). Die Einleitung des Dis-
ziplinarverfahrens wird von dem betreffenden Ministerium verfügt.“
Nach dem Art. 10 wird folgender Art. 10 a eingeschaltet:
„Bei nichtrichterlichen Beamten erfolgt die Versagung der Dienstaltersvorrückung,
wenn der Beamte durch Königliche Entschließung angestellt oder auf seiner Stelle be-
stätigt worden ist, durch das vorgesetzte Ministerium. Hiezu ist die vorgängige Zustim-
mung des Staatsministeriums erforderlich, wenn die Versagung die Dauer von einem
halben Jahr übersteigt. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, über die Gründe, aus
welchen die Versagung erfolgen soll, sich zu erklären.
In anderen Fällen erfolgt die Versagung durch die Behörde, welche die Anstellung