Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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verfügt oder bestätigt hat, nachdem dem Beamten Gelegenheit zur Erklärung gegeben 
worden ist. Gegen die Entscheidung einer dem Ministerium untergeordneten Behörde 
steht dem Beamten die Beschwerde an das vorgesetzte Ministerium zu. Das Ministerium 
hat auch in den Fällen des Abs. 2 die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen, 
wenn die Versagung die Dauer von einem halben Jahr übersteigt. Die Beschwerde ist 
an eine vom Tag der Eröffnung der Versagung an beginnende Frist von zwei Wochen 
gebunden.“ 
Art. III. 
In Art. 11 Abs. 1 Ziff. 3b wird hinter dem Wort: „Mietzinsentschädigungen“ 
eingeschaltet: „Wohnungsgelder“. 
Als neuer Absatz 2 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
„Dem Gehalt (Ziff. 1) wird bei Festsetzung des Wartegelds oder Ruhegehalts 
(Art. 23 und Art. 45) das Wohnungsgeld (Ziff. 30) nach der zweiten Ortsklasse, bei 
denjenigen Beamten, welche auf Grund etatsmäßiger Verabschiedung oder sonstigen 
Rechtstitels freie Amtswohnung oder eine deren Stelle vertretende Mietzinsentschädigung 
genießen, der ein= und einhalbfache Betrag dieses Wohnungsgeldes, sofern sie Anspruch 
auf Militärpension haben, der einfache Betrag desselben gleichgestellt, soweit nicht hiefür 
bei einzelnen Kategorien von Beamten infolge von Verabschiedung ein höherer Betrag in 
Ansatz zu kommen hat.“ 
In dem bisherigen Abs. 2, künftig Abs. 3, treten an Stelle der Worte: 
„Die unter Ziffer 2 und 3 erwähnten Zulagen und Nebenbezüge kommen“ 
die Worte: „Im übrigen kommen die unter Ziffer 2 und 3 erwähnten Zulagen 
und Nebenbezüge.“ Auch fallen bei der Anführung der Gesetze die Worte: „Art. 5 des 
Gesetzes vom 18. Februar 1868, Reg. Bl. S. 31, und“ weg und werden hinter die Worte: 
„das Gesetz vom 4. November 1873, Reg. Bl. S. 403“ vor Schluß der Klammer einge- 
fügt die Worte: „und Art. 10 des Finanzgesetzes vom 25. Juli 1901, Reg. Bl. S. 193“. 
In dem bisherigen Abs. 3, künftig Abs. 4, werden bei der Anführung der Gesetze 
die Worte: „Art. 10“ und „.398 und“ gestrichen. 
In Art. 12 Abs. 1 fällt das Wort: „.und“ hinter dem Wort: „Zulagen“ aus und 
wird hinter dem Wort: „Mietzinsentschädigungen“ eingeschaltet: „und Wohnungsgelder".
	        
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