Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Art. IV. 
In Art. 14 erhält der Abs. 1 folgende Fassung: 
„Der Genuß der Amtswohnung oder der ihre Stelle vertretenden Mietzinsent- 
schädigung, sowie des Wohnungsgelds verbleibt dem Beamten, welcher in den zeitlichen 
oder bleibenden Ruhestand versetzt wird, für die Dauer des Bezugs des Gehalts (Art. 24 
Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2), der hinterbliebenen Familie eines Beamten vom Ablauf 
des Sterbemonats an noch weitere zwei Monate. Machen dienstliche Bedürfnisse eine 
frühere Räumung der Wohnung erforderlich, so erhält der Beamte oder seine Familie 
eine entsprechende Entschädigung." 
Als neuer Absatz 2 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
„Zur hinterbliebenen Familie eines Beamten gehören die Witwe und eheliche Kinder, 
welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; ferner gehören dazu er- 
wachsene eheliche Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, 
deren Ernährer der Verstorbene ganz oder überwiegend war, sofern sie zur Zeit des 
Todes mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.“ 
In dem bisherigen Abs. 2, künftigen Abs. 3, tritt an Stelle des Worts: „Lokali- 
täten“ das Wort: „Räume“. 
Art. V. 
In Art. 18 Abs. 1 wird folgender Satz vorangestellt: 
„Jedem Beamten soll jährlich ein angemessener Urlaub bewilligt werden, ohne daß 
der Beamte etwa erwachsende Kosten der Stellvertretung zu tragen hat; der Feriengenuß 
ist dem Urlaub gleichzustellen“. 
Der Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
„In Krankheitsfällen findet ein Abzug vom Gehalt nicht statt. Die Stellvertretungs- 
kosten fallen der Staatskasse zur Last, soweit nicht ein Dritter aus privatrechtlichen 
Gründen zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist.“ 
Der Abs. 4 wird gestrichen. 
Art. VI. 
In Art. 19 Abs. 2 fallen die Worte weg: „oder durch den Eintritt eines Schwäger- 
schaftsverhältnisses unter den Mitgliedern eines Gerichtskollegiums“.
	        
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