Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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In Art. 19 wird als Abs. 3 eingefügt: 
„Für die Staatsanwälte verbleibt es bei der Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 des 
Ausführungsgesetzes zum Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 24. Januar 1879 (Reg.- 
Bl. S. 3).“ 
In Art. 22 Abs. 1 wird am Schlusse beigefügt: „(vergl. übrigens für Richter § 8 
Abs. 3 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes)“. 
Art. VII. 
Der Art. 20 erhält folgende Fassung: 
„Bei den unter dem Vorbehalt der Kündigung angestellten Beamten erfolgt die 
Kündigung, wenn der Beamte durch Königliche Entschließung angestellt oder auf seiner 
Stelle bestätigt worden ist, durch das vorgesetzte Ministerium mit Genehmigung des 
Königs. Zu dem Antrag auf Genehmigung ist die Zustimmung des Staatsministeriums 
erforderlich. Vor Einholung dieser Zustimmung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, 
über die Gründe, aus welchen die Kündigung erfolgen soll, sich zu erklären. 
In anderen Fällen erfolgt die Kündigung durch die Behörde, welche die Anstellung 
verfügt oder bestätigt hat, nachdem dem Beamten Gelegenheit zur Erklärung gegeben 
worden ist. Gegen die Entscheidung einer dem Ministerium untergeordneten Behörde 
steht dem Beamten die Beschwerde an das vorgesetzte Ministerium zu. Die Beschwerde 
ist an eine vom Tag der Eröffnung der Kündigung an beginnende Frist von zwei 
Wochen gebunden. Das Ministerium hat auch in den Fällen des Abs. 2 die Zustim- 
mung des Staatsministeriums einzuholen. 
Wegen Vergehen gröberer Art kann die gleichbaldige Entlassung, wegen minder 
schwerer Verfehlungen, wofern nicht eine Ahndung durch Ordnungsstrafe (Art. 71) aus- 
reicht, die Strafversetzung (Art. 72 Ziff. 1) durch die für die Kündigung zuständigen 
Behörden, bei den in Abs. 1 bezeichneten Beamten mit Königlicher Genehmigung, verfügt 
werden. Gegen die sofort eintretenden vermögensrechtlichen Folgen der Entlassung oder 
Strafversetzung ist Beschwerde bis zum Verwaltungsgerichtshof zulässig.“ 
Art. VIII. 
Nach dem Art. 22 wird folgender Art. 22 eingeschaltet: 
„Die Art. 22, 23 bis 28 finden auf die unter dem Vorbehalte der Kündigung an-
	        
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