247
In Art. 19 wird als Abs. 3 eingefügt:
„Für die Staatsanwälte verbleibt es bei der Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 des
Ausführungsgesetzes zum Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 24. Januar 1879 (Reg.-
Bl. S. 3).“
In Art. 22 Abs. 1 wird am Schlusse beigefügt: „(vergl. übrigens für Richter § 8
Abs. 3 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes)“.
Art. VII.
Der Art. 20 erhält folgende Fassung:
„Bei den unter dem Vorbehalt der Kündigung angestellten Beamten erfolgt die
Kündigung, wenn der Beamte durch Königliche Entschließung angestellt oder auf seiner
Stelle bestätigt worden ist, durch das vorgesetzte Ministerium mit Genehmigung des
Königs. Zu dem Antrag auf Genehmigung ist die Zustimmung des Staatsministeriums
erforderlich. Vor Einholung dieser Zustimmung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben,
über die Gründe, aus welchen die Kündigung erfolgen soll, sich zu erklären.
In anderen Fällen erfolgt die Kündigung durch die Behörde, welche die Anstellung
verfügt oder bestätigt hat, nachdem dem Beamten Gelegenheit zur Erklärung gegeben
worden ist. Gegen die Entscheidung einer dem Ministerium untergeordneten Behörde
steht dem Beamten die Beschwerde an das vorgesetzte Ministerium zu. Die Beschwerde
ist an eine vom Tag der Eröffnung der Kündigung an beginnende Frist von zwei
Wochen gebunden. Das Ministerium hat auch in den Fällen des Abs. 2 die Zustim-
mung des Staatsministeriums einzuholen.
Wegen Vergehen gröberer Art kann die gleichbaldige Entlassung, wegen minder
schwerer Verfehlungen, wofern nicht eine Ahndung durch Ordnungsstrafe (Art. 71) aus-
reicht, die Strafversetzung (Art. 72 Ziff. 1) durch die für die Kündigung zuständigen
Behörden, bei den in Abs. 1 bezeichneten Beamten mit Königlicher Genehmigung, verfügt
werden. Gegen die sofort eintretenden vermögensrechtlichen Folgen der Entlassung oder
Strafversetzung ist Beschwerde bis zum Verwaltungsgerichtshof zulässig.“
Art. VIII.
Nach dem Art. 22 wird folgender Art. 22 eingeschaltet:
„Die Art. 22, 23 bis 28 finden auf die unter dem Vorbehalte der Kündigung an-