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schulden als die Ursache nachgewiesen werden kann (vergl. übrigens Art. 1 bis 9 und 17
des Gesetzes vom 23. Dezember 1902, betreffend die Unfallfürsorge für Beamte, Reg.Bl.
S. 589).“
Art. XI.
Der Art. 32 kommt in Weghfall.
Art. XlI.
Der Art. 38 erhält folgende Fassung:
„Die Entscheidung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte die Versetzung eines
Beamten in den Ruhestand einzutreten hat, sowie ob und welcher Ruhegehalt demselben
zusteht, erfolgt bei den Beamten, die durch Königliche Entschließung angestellt oder auf
ihrer Stelle bestätigt worden sind, auf den Antrag des vorgesetzten Ministeriums, welches
über die Festsetzung des Ruhegehalts mit dem Finanzministerium sich in das Einver-
nehmen zu setzen hat, durch Königliche Entschließung, bei den übrigen Beamten durch
die vorgesetzte oberste Dienstbehörde. Die Entscheidung kann bei denjenigen Beamten,
deren Anstellung durch eine andere höhere Staats= oder Schulbehörde verfügt oder bestätigt
worden ist, dieser Behörde übertragen werden. Dabei kann auch bestimmt werden, daß
an die Stelle eines vorherigen Einvernehmens mit dem Finanzministerium über die Fest-
setzung des Ruhegehalts die nachträgliche Prüfung durch dasselbe treten könne.“
Art. XIII.
Der Art. 39 erhält folgende Fassung:
„Die Dienstzeit, welche bei der Feststellung des Ruhegehalts in Betracht kommt,
wird vom Tage der Anstellung im Staats= oder öffentlichen Schuldienst (Art. 1 Abs. 1)
an gerechnet. Hiezu tritt, wenn eine unständige Verwendung im inländischen Staats-
oder Schuldienst oder als verpflichteter Gehilfe eines Beamten (Art. 118) oder die aka-
demische Lehrtätigkeit als Privatdozent oder eine Beschäftigung in unmittelbarem Ver-
tragsverhältnis mit dem Staat je im Hauptberuf voranging, die in solcher Verwendung
oder Tätigkeit nach Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres zugebrachte Dienstzeit."
In Art. 40 erhalten die Absätze 1 und 4 folgende Fassung:
„Der Zivildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes im Reichsheere oder