Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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in der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen, sowie die Zeit eines 
früheren aktiven Militärdienstes in einem zum Deutschen Reiche gehörigen Bundesstaate 
hinzugerechnet.“ 
„Im Kriegsfall wird die Militärdienstzeit vom Beginn des Krieges, beim Eintritt 
in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab ohne Rücksicht 
auf das Lebensalter gerechnet.“ 
Art. 41 erhält folgende Fassung: 
„Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im Reichsheer, in der Kaiserlichen 
Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen oder in der bewaffneten Macht eines 
Bundesstaats teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr 
(Kriegsjahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere, in ein Kalenderjahr fallende Kriege 
die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig. 
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen 
bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, welche militärische 
Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als 
Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung stattgefunden 
hat, dafür ist die nach §§ 17 und 7 der Reichsgesetze vom 31. Mai 1906, Reichs- 
Gesetzbl. S. 565 und 593, in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend. 
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber getroffenen Bestimmungen. 
Inwieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft angerechnet 
werden kann, ist nach den für die Pensionierung der Militärpersonen des Reichsheeres 
und der Kaiserlichen Marine geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu bemessen.“ 
In Art. 42 erhalten die Ziff. 2, 3, 3a, 4, 5 und 6 folgende Fassung: 
„2) im Reichsdienst angestellt oder nach vollendetem dreiundzwanzigsten Lebensjahre 
in demselben verwendet war, und zwar nach den für die Einrechnungsfähigkeit im Reichs- 
dienst geltenden Normen oder“; 
„3) mit Pensionsberechtigung im Dienst des Königlichen Hofes oder der König- 
lichen Hofdomänenkammer stand oder nach vollendetem dreiundzwanzigsten Lebensjahr in 
diesem Dienst verwendet war, oder“ 
„Za) der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder einer den Erfordernissen des 
Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1894, betreffend die Pensionsrechte der Körper-
	        
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