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in der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen, sowie die Zeit eines
früheren aktiven Militärdienstes in einem zum Deutschen Reiche gehörigen Bundesstaate
hinzugerechnet.“
„Im Kriegsfall wird die Militärdienstzeit vom Beginn des Krieges, beim Eintritt
in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab ohne Rücksicht
auf das Lebensalter gerechnet.“
Art. 41 erhält folgende Fassung:
„Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im Reichsheer, in der Kaiserlichen
Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen oder in der bewaffneten Macht eines
Bundesstaats teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr
(Kriegsjahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere, in ein Kalenderjahr fallende Kriege
die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig.
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen
bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, welche militärische
Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als
Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung stattgefunden
hat, dafür ist die nach §§ 17 und 7 der Reichsgesetze vom 31. Mai 1906, Reichs-
Gesetzbl. S. 565 und 593, in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend.
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber getroffenen Bestimmungen.
Inwieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft angerechnet
werden kann, ist nach den für die Pensionierung der Militärpersonen des Reichsheeres
und der Kaiserlichen Marine geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu bemessen.“
In Art. 42 erhalten die Ziff. 2, 3, 3a, 4, 5 und 6 folgende Fassung:
„2) im Reichsdienst angestellt oder nach vollendetem dreiundzwanzigsten Lebensjahre
in demselben verwendet war, und zwar nach den für die Einrechnungsfähigkeit im Reichs-
dienst geltenden Normen oder“;
„3) mit Pensionsberechtigung im Dienst des Königlichen Hofes oder der König-
lichen Hofdomänenkammer stand oder nach vollendetem dreiundzwanzigsten Lebensjahr in
diesem Dienst verwendet war, oder“
„Za) der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder einer den Erfordernissen des
Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1894, betreffend die Pensionsrechte der Körper-