Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Art. XVIII. 
In Art. 51 Ziff. 1 des Beamtengesetzes wird hinter den Worten „Kirchen- oder 
öffentlichen Schuldienst“ eingeschaltet: „oder sonst im Dienste einer Körperschaft oder 
Anstalt des öffentlichen Rechts.“ 
Art. XIX. 
In Art. 54 fällt die Anführung in Abs. 1: „(Art. 2 Abs. 1 und 2)“ sowie der 
Abs. 3 weg, wogegen in Abs. 1 an die Stelle der Worte: „fünfundvierzig Tage“ die 
Worte: „zwei Monate“ und an die Stelle der Worte: „der Betrag“ die Worte: „der 
aus der Staatskasse zu bezahlende Betrag“ treten. 
In Art. 54 Abs. 2 werden zwischen die Worte: „deren Ernährer er“ und „war“ 
eingefügt: „ganz oder überwiegend“. 
Am Schluß des bisherigen Absl. 4, künftig Abs. 3, werden die Worte: „der voraus- 
empfangene monatliche Gehalt“ durch die Worte ersetzt: „der vorausempfangene Monats- 
betrag des Gehalts, einer Zulage, einer Mietzinsentschädigung oder des Wohnungsgelds“. 
Art. XX. 
In Art. 55 Abs. 1 fallen weg die Worte: „abgesehen von den in Art. 56 genannten 
Personen“ und werden die Worte: „aus der Witwenkasse für Zivilstaatsdiener“ ersetzt 
durch die Worte: „aus der Staatskasse“. 
Die Ziff. 1 des Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„1) für die Witwe fünfzig Prozent des Ruhegehalts des Verstorbenen, mag letzterer 
selbst in Pension gestanden sein oder nicht, mindestens aber dreihundertfünfzig Mark und 
höchstens viertausend Mark“. 
In Ziff. 2 des Abs. 1 Buchst. b werden die Worte: „ein Vierteil“ ersetzt durch die 
Worte: „ein Dritteil“. 
Als neuer Absatz 3 wird eingefügt: · 
„Die Witwenpension und die Waisenpensionen dürfen zusammen den Betrag des 
Nuhegehalts nicht übersteigen, zu dem der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt 
gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre.
	        
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