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Art. XXXII.
Die bisher auf eine kürzere als eine vierteljährige Kündigung oder auf jederzeitigen
Widerruf angestellten Beamten gelten unter den von der vorgesetzten obersten Dienst-
behörde zu treffenden näheren Bestimmungen als auf vierteljährige Kündigung angestellt.
Im übrigen wird bezüglich der Dauer der Anstellung für die bereits angestellten Beamten
durch das Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes nichts geändert.
Art. XX-I.
Hinsichtlich der Befugnis der auf Lebenszeit angestellten oder früher angestellt ge-
wesenen Beamten, auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes außer den nach bisherigem Recht
für sie zu zählenden Dienstjahren noch weitere Jahre in ihre pensionsberechtigte Dienst-
zeit einzurechnen, finden die Bestimmungen des Art. 124 Abs. 1 und 2 des Beamten-
gesetzes sinngemäße Anwendung.
In gleicher Weise finden diese Bestimmungen Anwendung auf diejenigen beim In-
krafttreten des gegenwärtigen Gesetzes im aktiven Dienst befindlichen Beamten, welche
durch dieses Gesetz die Pensionsberechtigung und hiemit erstmals die Befugnis zu einer
Einrechnung in die pensionsberechtigte Dienstzeit erlangen.
In beiden Fällen finden hinsichtlich des Verfahrens bei Feststellung der pensions-
berechtigten Dienstzeit die Bestimmungen des Art. XIV des gegenwärtigen Gesetzes ent-
sprechende Anwendung.
Art. XXXIV.
Art. 124 Abs. 3 und 4, Art. 125, Art. 126 Abs. 3 und Art. 128 Abs. 2 fallen weg.
Die Art. 127 und 128 Abs. 1 des Beamtengesetzes kommen für die bei dem In-
krafttreten des gegenwärtigen Gesetzes im Pensionsstande oder im Pensionsgenusse befind-
lichen Beamten und Hinterbliebenen von Beamten mit der Maßgabe zur entsprechenden
Anwendung, daß an die Stelle von Art. 127 Abs. 2 und 3 folgende Bestimmungen
treten:
„Die Witwe erhält von dem Ruhegehalt des Verstorbenen in dem Betrage, wie
derselbe zur Zeit seines Todes bemessen war, fünfzig Prozent, mindestens aber dreihundert-
fünfzig Mark und höchstens viertausend Mark. Die Pension der Kinder wird aus der