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Anlage II.
Beilage Nr. VII.
(§ 41 Vollz-Verf.
vom 26. März 1892.)
Verzeichnis
der im Gemeindebezirk
gelegenen Fabriken. in welchen Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden,
und
der diesen Fabriken nach §§# 138a Kö. 5, 139 und 139a bewilligten Ausnahmen von
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den Bestimmungen des § 137 der Gewerbeordnung.
§§ 41 und 47 der Württ. Vollz.-Verf. vom 26. März 1892.
Erläuterungen:
In dieses Verzeichnis sind einzutragen die Fabriken und die denselben nach 8 154 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung
gleichgestellten Anlagen, soweit in solchen Betrieben Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden.
In Spalte 3 ist, wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft, Körperschaft, Genossenschaft oder dergleichen ist, auch
der Name des Leiters (Direktors 2c.) des Betriebs anzugeben.
Wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze der Fabrik rc. wohnt, ist auch dessen Wohnort anzugeben.
3. In Spalte 5 ist das Datum jeder vorgenommenen Revifion einzutragen.
In Spalte 6 ist jedesmal die bei der letzten ordentlichen Revision vorgefundene Zahl der Arbeiterinnen über
13 Jahre einzutragen.
. Die Einträge in der Spalte 7 sind getrennt
a) für die fünf ersten Wochentage,
b) für die Samstage
zu machen. Auch sind sie nach den etwa eingehenden Veränderungs-Anzeigen zu berichtigen.
In Spalte 9 find die Daten der nach § 138 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeigen und Ber-
#enderungs-Anzeigen, sowie deren Aktennummer einzutragen.
In Spalte 10 sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen
über 16 Jahre rechtskräftig festgestellten Strafen einzutragen. Dabei find die Namen des Gewerbetreibenden, des
Betriebsleiters, oder der Aufsichtsperson, gegen welche Strafen verhängt worden sind (8 151), anzugeben.
. Ju das Verzeichnis Spalte 11 aZ-e find die nach § 138a Abs. 5 der Gewerbeordnung und § 47 der Vollzugs-
—
Verfügung vom 26. März 1892 erteilten Bewilligungen von überzeitarbeit an den Samstagen und Vor-
abenden von Festtagen fortlaufend einzutragen.
In die Spalte 12 a-c find kurze Vormerkungen über diejenigen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 137 der
Gewerbeordnung einzutragen, welche der Fabrik nach § 139 der Gewerbeordnung bewilligt worden sind, oder nach
allgemeinen Vorschriften des Bundesrats auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung erlaubt sind.
SJeder srik isf für die sorflasende Aufnahme der sämtlichen sie betreffenden Einträge eine Doppelkeite
des Verzeichnisses einzmrännen.