Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Eintritts in die betreffende Kategorie so behandelt, als ob er schon in dem durch den 
Dienstaltersvorbehalt bestimmten Zeitpunkt in die Kategorie eingetreten wäre. 
Ein Recht des Beamten auf Gehaltsvorrückung besteht nicht. Das Vorrücken in die 
höheren Gehaltsstufen der Kategorie erfolgt, wofern nicht durch Gesetz oder Etatsverab- 
schiedung andere Vorrückungsfristen festgesetzt sind, je nach Ablauf von 3 Jahren und ist, wie 
bisher, von der Würdigkeit und zufriedenstellenden Dienstführung des Beamten abhängig. 
Dem Beamten wird vor der Versagung der Vorrückung Gelegenheit gegeben werden, 
über die bezüglich seines Verhaltens erhobenen Ausstellungen sich zu erklären. Erfolgt 
die Versagung, so werden ihm die Gründe derselben eröffnet. 
2. Die Bestimmungen der Ziff. 1 Abs. 5 und 6 finden auch auf die Volksschullehrer 
und die Lehrerinnen an Volksschulen sowie auf die Lehrerinnen an höheren Mädchen- 
schulen und an Frauenarbeitsschulen entsprechende Anwendung. 
3. Der Lauf der in Ziff. 1 genannten Fristen wird je von dem Tage des Beginns 
der Dienstzeit des Beamten in der Kategorie, beziehungsweise von der Vorrückung in die 
höhere Gehaltsstufe an gerechnet. 
Läuft die Frist am Ersten eines Kalendervierteljahres ab, so erfolgt die Vorrückung 
von diesem Tage an, läuft sie an einem späteren Tage des Kalendervierteljahres ab, so 
erfolgt die Vorrückung vom Ersten des nächstfolgenden Kalendervierteljahres an. 
4.*) Tritt ein Beamter, abgesehen von den Fällen der Ziff. 6, in eine andere Dienst- 
kategorie über, in welcher die Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstufen stattfindet, so tritt 
er in diejenige Gehaltsstufe ein, welche ihm an Gehalt einschließlich der dem Gehalt durch Gesetz 
oder Etatsverabschiedung ausdrücklich gleichgestellten Diensteinkommensteile jedoch ausschließ- 
lich des Wohnungsgelds oder des pensionsberechtigten Anschlags der freien Amtswohnung 
oder der Mietzinsentschädigung (Art. 11 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes) mindestens eben- 
soviel gewährt, als er hieran in der bisherigen Kategorie zuletzt zu genießen gehabt hatte. 
Es wird dem Beamten dabei von der in der früheren Dienstkategorie zugebrachten 
Dienstzeit so viel angerechnet, daß er, wenn in dieser Dienstkategorie die Gehaltsvor- 
rückung nach Dienstaltersstufen stattfand und die Bezüge des Beamten an Gehalt ein- 
schließlich der nach Abs. 1 dem Gehalt gleichgestellten Einkommensteile in der neuen 
Kategorie denjenigen Bezügen nicht gleichkommen, welche dem Beamten in der früheren 
  
*) Fassung zufolge Verabschiedung des Gesetzes vom 1. August 1907, betreffend Anderungen des Beamten- 
gesetzes vom 28. Juni 1876.
	        
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