272
7. Für die Beamten, welche bei der Einführung der Gehaltsvorrückung nach Dienst-
altersstufen in einer Dienstkategorie dieser bereits angehören, gilt folgendes:
a) Die Beamten werden in die Gehaltsstufen derjenigen Kategorie, welcher sie zu dem
Zeitpunkt der Einführung des neuen Systems angehören, mit der Maßgabe eingeteilt,
daß die von ihnen in der dermaligen Kategorie zugebrachte Dienstzeit für die Ein-
teilung in die Gehaltsstufe entscheidet und für die fernere Vorrückung maßgebend
bleibt. Jedoch soll bei der erstmaligen Einweisung der Beamten in die neuen Gehalte
das überspringen einer ganzen Gehaltsstufe vermieden werden. Ausnahmen von
dieser Regel sollen nur dann zulässig sein, wenn sich dieselben aus besonderen Be-
stimmungen der Gehaltsordnung ergeben oder wenn ein Beamter außergewöhnlich
lange Zeit in den bisherigen Gehaltsklassen seiner Kategorie zugebracht hat oder
wenn ein Beamter andernfalls von einem im Dienstalter nachstehenden Beamten über-
holt oder wenn er hinter einem Beamten gleichen Dienstalters zurückbleiben würde.
Wenn nach den bisher etwa bestandenen Grundsätzen die Vorrückung von
Beamten in die höheren Gehaltsklassen ihrer Kategorie schon nach kürzerer Zeit
erfolgt war, als sich aus der in der Kategorie zugebrachten Dienstzeit bei An-
wendung der Vorrückung nach Dienstaltersstufen ergeben würde, so bleibt dem
vorgesetzten Ministerium überlassen, zu Gunsten dieser Beamten eine von Abst. 1
abweichende übergangsbestimmung zur Verabschiedung im Etat zu bringen.
übersteigt der von einem Beamten bisher bezogene Gehalt den ihm nach
dem Abs. 1 normalmäßig anzuweisenden Gehalt, so bleibt demselben der bisherige
Gehaltsbezug insolange, als er nicht vermöge seines Dienstalters in eine Gehalts-
stufe der Kategorie vorrückt, welche ihm einen mindestens gleich hohen Gehalt
gewährt. Der bisherige Gehaltsbezug bleibt dem Beamten auch dann, wenn
derselbe den Satz der höchsten Gehaltsstufe der Kategorie übersteigt. Das Mehr
gegen den normalmäßigen Gehalt (zu vergl. Abs. 1) wird als „Ergänzungs-
gehalt“ auf den Etat gebracht.
Bezieht ein Beamter neben dem Gehalt Wohnungsgeld, so ist letzteres so
zu bemessen, daß der neue Gesamtbezug des Beamten an Gehalt, einschließlich
Ergänzungsgehalt und Wohnungsgeld, dem normalmäßigen Gesamtbezug des Be-
amten in der von ihm jeweils eingenommenen Gehaltsstufe oder, wenn dieser
hinter dem bisherigen Gesamtbezug zurückbleiben würde, diesem letzteren gleich-
kommt. Zur Ausgleichung des dem Beamten hienach zukommenden Wohnungs-