Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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7. Für die Beamten, welche bei der Einführung der Gehaltsvorrückung nach Dienst- 
altersstufen in einer Dienstkategorie dieser bereits angehören, gilt folgendes: 
a) Die Beamten werden in die Gehaltsstufen derjenigen Kategorie, welcher sie zu dem 
Zeitpunkt der Einführung des neuen Systems angehören, mit der Maßgabe eingeteilt, 
daß die von ihnen in der dermaligen Kategorie zugebrachte Dienstzeit für die Ein- 
teilung in die Gehaltsstufe entscheidet und für die fernere Vorrückung maßgebend 
bleibt. Jedoch soll bei der erstmaligen Einweisung der Beamten in die neuen Gehalte 
das überspringen einer ganzen Gehaltsstufe vermieden werden. Ausnahmen von 
dieser Regel sollen nur dann zulässig sein, wenn sich dieselben aus besonderen Be- 
stimmungen der Gehaltsordnung ergeben oder wenn ein Beamter außergewöhnlich 
lange Zeit in den bisherigen Gehaltsklassen seiner Kategorie zugebracht hat oder 
wenn ein Beamter andernfalls von einem im Dienstalter nachstehenden Beamten über- 
holt oder wenn er hinter einem Beamten gleichen Dienstalters zurückbleiben würde. 
Wenn nach den bisher etwa bestandenen Grundsätzen die Vorrückung von 
Beamten in die höheren Gehaltsklassen ihrer Kategorie schon nach kürzerer Zeit 
erfolgt war, als sich aus der in der Kategorie zugebrachten Dienstzeit bei An- 
wendung der Vorrückung nach Dienstaltersstufen ergeben würde, so bleibt dem 
vorgesetzten Ministerium überlassen, zu Gunsten dieser Beamten eine von Abst. 1 
abweichende übergangsbestimmung zur Verabschiedung im Etat zu bringen. 
übersteigt der von einem Beamten bisher bezogene Gehalt den ihm nach 
dem Abs. 1 normalmäßig anzuweisenden Gehalt, so bleibt demselben der bisherige 
Gehaltsbezug insolange, als er nicht vermöge seines Dienstalters in eine Gehalts- 
stufe der Kategorie vorrückt, welche ihm einen mindestens gleich hohen Gehalt 
gewährt. Der bisherige Gehaltsbezug bleibt dem Beamten auch dann, wenn 
derselbe den Satz der höchsten Gehaltsstufe der Kategorie übersteigt. Das Mehr 
gegen den normalmäßigen Gehalt (zu vergl. Abs. 1) wird als „Ergänzungs- 
gehalt“ auf den Etat gebracht. 
Bezieht ein Beamter neben dem Gehalt Wohnungsgeld, so ist letzteres so 
zu bemessen, daß der neue Gesamtbezug des Beamten an Gehalt, einschließlich 
Ergänzungsgehalt und Wohnungsgeld, dem normalmäßigen Gesamtbezug des Be- 
amten in der von ihm jeweils eingenommenen Gehaltsstufe oder, wenn dieser 
hinter dem bisherigen Gesamtbezug zurückbleiben würde, diesem letzteren gleich- 
kommt. Zur Ausgleichung des dem Beamten hienach zukommenden Wohnungs-
	        
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