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oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf
den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts,
in welchem das Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten; diese
Bestimmung findet auf den Großhandel keine Anwendung.
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen ein solches
Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen, Bestätigungen von
Heilerfolgen, gutachtliche Außerungen oder Danksagungen, in denen dem Mittel eine
Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzubringen oder solche Anpreisungen,
sei es bei der Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige Weise, zu verabfolgen.
83.
Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit auf
diese Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel Anwendung
finden.
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage à auf-
geführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht soweit vergewissern
kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe zu beurteilen vermag, dürfen
nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes,
Zahnarztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur beim Gebrauche für Tiere,
verabfolgt werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf jedesmal erneute derartige An-
weisung gestattet.
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen, muß
auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Inschrift „Nur auf ärztliche
Anweisung abzugeben“ angebracht sein.
84.
Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den Anlagen A und B auf—
geführten Mittel ist verboten.
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht es gleich, wenn in
öffentlichen Ankündigungen auf Druckschriften oder sonstige Mitteilungen verwiesen wird,
welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.