Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf 
den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts, 
in welchem das Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten; diese 
Bestimmung findet auf den Großhandel keine Anwendung. 
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen ein solches 
Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen, Bestätigungen von 
Heilerfolgen, gutachtliche Außerungen oder Danksagungen, in denen dem Mittel eine 
Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzubringen oder solche Anpreisungen, 
sei es bei der Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige Weise, zu verabfolgen. 
83. 
Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit auf 
diese Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel Anwendung 
finden. 
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage à auf- 
geführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht soweit vergewissern 
kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe zu beurteilen vermag, dürfen 
nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, 
Zahnarztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur beim Gebrauche für Tiere, 
verabfolgt werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf jedesmal erneute derartige An- 
weisung gestattet. 
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen, muß 
auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Inschrift „Nur auf ärztliche 
Anweisung abzugeben“ angebracht sein. 
84. 
Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den Anlagen A und B auf— 
geführten Mittel ist verboten. 
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht es gleich, wenn in 
öffentlichen Ankündigungen auf Druckschriften oder sonstige Mitteilungen verwiesen wird, 
welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.
	        
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