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weit sie vor oder nach einem Sitzungstag am Ort der Versammlung übernachten, einen
von ihnen geltend zu machenden Zuschlag von je fünf Mark.
Außerdem erhalten die in § 129 Ziff. 2 bis 7, sowie in § 133 der Verfassungs-
urkunde bezeichneten Mitglieder der Ständeversammlung während der Dauer der Ein-
berufung zu den betreffenden Sitzungen des Landtags, sowie während der Zeit von acht
Tagen vor Beginn und zwei Wochen nach Schluß der Sitzungen, ebenso die Mitglieder
der Ausschüsse der Kammern, wie auch des Ständischen Ausschusses während der Dauer
der Sitzungen ihres Ausschusses, sowie während der Zeit von je acht Tagen vor und
nach den Ausschußsitzungen freie Fahrt auf den württembergischen Staatseisenbahnen.
Die Berichterstatter der Ausschüsse (Kommissionen) können für die Ausarbeitung
besonders umfangreicher oder schwieriger Berichte Entschädigung erhalten. Die Entschä-
digung wird unter Zugrundelegung der Bestimmungen über Taggelder, Zuschlag und
Reisekosten vom Ständischen Ausschuß festgesetzt.
Art. 2.
Die Präsidenten beider Kammern erhalten für ihre Tätigkeit und für Repräsen-
tationsaufwand unter Wegfall des Taggelds für das ganze Jahr eine Entschädigung von
je zehntausend Mark, wenn sie außerhalb des Ortes der Versammlung wohnen, eine
solche von je zwölftausend Mark.
Die übrigen vier der in § 190 Abs. 4 Satz 1 der Verfassungsurkunde bezeichneten
Mitglieder des Ständischen Ausschusses erhalten neben den Bezügen im Sinne des Art. 1
eine jährliche Entschädigung von je eintausend Mark.
Art. 3.
Den Mitgliedern der Ständeversammlung werden, wenn sie Beamte im Sinne des
Art. 1 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Bl. S. 211) oder auf Lebenszeit
angestellte Volksschullehrer sind, vorbehältlich der in Abs. 3 enthaltenen Vorschriften von
dem ihnen nach Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes gebührenden Taggeld je nur elf Mark
verabfolgt. Der weitere Betrag von je vier Mark wird von der Ständischen Kasse an
die Staatshauptkasse abgeliefert, wogegen diese die Kosten bestreitet, welche infolge der