Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Deutsche Reich, bezüglich der Beförderung von Leichen mit Allerhöchster Genehmigung 
vom 1. August 1907 nachstehendes verfügt: 
81. 
Die Beförderung von Leichen aus dem Sterbeort in einen andern Gemeindebezirk 
ist nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig. 
Einer solchen Genehmigung bedarf es jedoch nicht, wenn die Beförderung nach dem 
außerhalb des Gemeindebezirks gelegenen ordnungsmäßigen oder herkömmlichen Begräbnis- 
platz des Sterbeorts oder einer der christlichen Konfessionen desselben oder aber bei Leichen 
von Israeliten nach dem Begräbnisplatz der israelitischen Einwohner des Sterbeorts er- 
folgt, vorausgesetzt, daß in allen diesen Fällen der Begräbnisplatz nicht mehr als 20 km 
von dem Sterbeort entfernt ist. 
Die Beförderung bereits bestatteter, zu diesem Behuf wieder ausgegrabener Leichen 
an einen andern Bestattungsort ist nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig. Diese 
Genehmigung ist auch erforderlich, wenn der neue Bestattungsort in demselben Gemeinde- 
bezirk wie der seitherige Bestattungsort gelegen ist. 
Die polizeiliche Genehmigung zur Beförderung einer Leiche (Abs. 1 und 3) wird 
durch Ausstellung eines Leichenpasses erteilt, welcher nach dem in der Anlage angefügten 
Vordruck auszufertigen ist. 
§ 2. 
Für die Beförderung von Leichen, welche aus einem andern deutschen Bundesstaat 
nach oder durch Württemberg geführt werden, ist ein Leichenpaß derjenigen Behörde er- 
forderlich, welche nach den Bestimmungen des betreffenden Bundesstaats zur Ausstellung 
des Leichenpasses zuständig ist. 
Die Beförderung von aus dem Ausland kommenden Leichen nach oder durch Würt- 
temberg ist nur mit Genehmigung der inländischen Polizeibehörde zulässig, soferne nicht 
mit dem Staat, aus welchem die Leiche kommt, eine Vereinbarung über die Anerkennung 
der von den Behörden dieses Staats ausgestellten Leichenpässe besteht und ein von der 
hienach zuständigen ausländischen Behörde ausgestellter Leichenpaß beigebracht oder soferne 
nicht der Leichenpaß eines zur Ausstellung von Leichenpässen ermächtigten deutschen Konsuls 
oder diplomatischen Vertreters des Reichs vorgewiesen wird.
	        
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