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Dieser örtlichen Kasse sind Leistungen Dritter rechtzeitig zu entrichten.
Im Falle des Ablebens eines ständigen Lehrers hört die Zahlung des Gehalts ein-
schließlich einer etwaigen Ortszulage und eines etwaigen Ergänzungsgehalts, sowie einer
etwaigen Mietzinsentschädigung mit dem Ablauf des Sterbemonats auf. Die etwa auf
diesen Monat fallenden Amtsverwesereikosten hat die Staatskasse zu bestreiten."
Das Gesetz vom 10. November 1905, betreffend die Abänderung des Art. 5 des
Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer
(Reg. Bl. S. 289), ist aufgehoben.
Art. 5.
Der Art. 6 erhält folgende Fassung:
„Der Genuß der Dienstwohnung oder der ihre Stelle vertretenden Mietzinsent-
schädigung verbleibt dem Lehrer, welcher in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand
versetzt wird, für die Dauer des Bezugs des Gehalts (Art. 12 Abs. 1 und Art. 28
Abs. 2), der hinterbliebenen Familie eines ständigen Lehrers vom Ablauf des Sterbe-
monats an noch weitere zwei Monate. Machen dienstliche Bedürfnisse eine frühere
Räumung der Wohnung erforderlich, so erhält der Lehrer oder seine Familie eine ent-
sprechende Entschädigung.
Zur hinterbliebenen Familie eines Lehrers gehören die Witwe und eheliche Kinder,
welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; ferner gehören dazu er-
wachsene eheliche Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder,
deren Ernährer der Verstorbene ganz oder überwiegend war, sofern sie zur Zeit des
Todes mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Etwaige für den amtlichen Gebrauch bestimmte Räume, außerdem auch das für
einen Amtsverweser unentbehrliche Wohngelaß müssen sofort geräumt werden.“
Art. 6.
An die Stelle von Art. 7 Abs. 3 bis 8 treten folgende Bestimmungen:
„In Krankheitsfällen findet bei ständigen Lehrern ein Abzug am Gehalt nicht statt.
Die Stellvertretungskosten fallen der Staatskasse zur Last, soweit nicht ein Dritter aus
privatrechtlichen Gründen zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist.
Unständigen Lehrern sind im Falle einer Dienstverhinderung durch Krankheit die