Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Hinsichtlich des Verfahrens bei Feststellung der pensionsberechtigten Dienstzeit finden 
in den vorstehenden Fällen die Bestimmungen des Art. 16 des gegenwärtigen Gesetzes 
entsprechende Anwendung. 
II. Mbschnitt. 
Änderungen des Gesetzes vom 31. Juli 1899, betreffend die Einsommens- 
verhältnisse der Volksschullehrer, die Trennung des Mesnerdienstes vom Schul- 
amte und die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an Volksschulen (Reg. Al. 
6.590). 
Art. 27. 
In Art. 2 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte: 
„im Sinne des Art. 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechts- 
verhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen, sowie die Auf- 
sicht über die letzteren (Reg. Bl. S. 294),“ 
die Worte: 
„im Sinne des Art. 2 des Gesetzes vom 8. August 1907, betreffend die höheren 
Mädchenschulen (Reg. Bl. S. 349),“ 
und werden die Worte: 
#im Sinne des Gesetzes vom 16. Januar 1873, betreffend die Pensionsrechte der 
Erzieher und Lehrer an den Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder, sowie an 
ähnlichen Privatanstalten (Reg. Bl. S. 17),“ 
ersetzt durch die Worte: . 
im Sinne des Art. 17 Abs. 1 und 2 des Volksschullehrergesetzes vom 8. August 1907 
(Reg. Bl. S. 322).“ 
Dem Art. 2 wird ein Abs. 6 des Inhalts angefügt: 
„Im Fall der Versagung der Gehaltsvorrückung finden die Bestimmungen des 
Art. 10 a des Beamtengesetzes in der Fassung vom eo-zentsprechende 
Anwendung.“" 
  
Art. 28. 
Der zweite Satz des Art. 3 Abfs. 1:
	        
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